Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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A. 
1. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 89. 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz 
Posen vom 19. Mai 1889, Art. IV. §# 1 Abs. 6, Ges.-Samml. S. 108 
d) Der Genehmigung der unmittelbaren Dienstaufsichtsbehörde bedarf es: 
46o) zur Uebernahme einer Vormundschaft, Gegenvormundschaft oder Pflegschaft 
nn]Nieee vom 5. Juli 1875 §8 22, 26, 91, Ges.-Samml. 
431); 
5) zur Uebernahme des Amts als Schiedsmann (Schiedsmanusordnung vom 
29. März 1879 § 2, Ges.-Samml. S. 321)9: 
)) zum Betrieb eines Gewerbes durch den Richter selbst, dessen Ehefrau, dessen in 
seiner väterlichen Gewalt stehende Kinder, seine Dienstboten oder andere Mit- 
glieder seines Hausstandes, wofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung 
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist (Gewerbeordnung 
vom 17. Januar 1845 § 19, Ges.-Samml. S. 44; Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 § 12 Abs. 2, Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177); 
) zur Uebernahme eines Amtes in einer Gemeindeverwaltung (Staatsministerial- 
beschluß vom 2. März 1851, Just.-Minist.-Bl. S. 151). 
Artikel 89. 
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt. 
Die Organisation der Gerichte umfaßt die Anordnung der verschiedenen Gerichte, welche 
zur Ausübung der Rechtspflege in einem gewissen Wirkungskreise bestimmt sind, den 
Inbegriff der Vorschriften über die Besetzung der Gerichte, über das Verhältniß der 
verschiedenen Instanzen, sowie über das Verhältniß der Gerichte zu den übrigen Be- 
hörden. Diese Organisation wird nach Art. 89 durch das Gesetz bestimmt. Dadurch 
steht fest, daß dichelee im Wege der Gesetzgebung geordnet werden muß und nur im 
Wege der Gesetzgebung abgeändert werden kann, mithin nicht durch blotze Königliche 
Ausführungsverordnung (Art. 15), sondern nur durch ein im Wege der ordentlichen 
Gesetzgebung mit dem Vandiage zu vereinbarendes Gesetz (Art. 62) oder, im Falle des 
Art. 63, durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft. 
Die Reichsgesetzgebung hat durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 
1877 nebst dem Einführungsgesetz zu demselben von gleichem Datum (Reichs-Gesetzbl. 
S. 44, 77) die Organisation der Gerichte der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit, d. h. 
derjenigen Gerichte geregelt, für welche die Vorschriften der Civilprozeßordnung vom 
30. Januar 1877, der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 und der Strafprozeß- 
ordnung vom 1. Februar 1877 die prozessualische Richtschnur bilden. Insoweit ist der 
Preußischen Gesetzgebung jeder Betheiligungsraum genommen. Auf der anderen Seite 
hat die Reichsgesetzgebung, wie mehrfach, so auch bezüglich einiger Punkte der Gerichts- 
organisation der vollziehenden Gewalt eine Befuguis ertheilt, die nach dem Landesrechte 
nur der gesetzgebenden Gewalt zusteht. So ist z. B. nach § 100 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes die Bildung von Kammern für Handelssachen in das Ermessen der Landes- 
justizoerwaltung getellt. während nach Art. 91 der Verfassungsurkunde die Errichtung 
von Handelsgerichten nur im Wege der Gesetzgebung zulässig war. 
Innerhalb des Rahmens des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes ist die Organisation 
der Gerichte in Preußen unter Beseitigung der hierüber früher erlassenen Gesetze bestimmt 
worden durch das Ausführungegesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 21. 
April 1878 (Ges.-Samml. S. 230), das Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandes- 
gerichte und der Landgerichte, vom 4. März 1878 (Ges.-Samml. S. 109), sowie durch 
die auf Grund § 21 des Ausführungsgesetzes erlassene Verordnung, betreffend die Er- 
richtung der Amtsgerichte, vom 26. Juli 1878 (Ges.-Samml. S. 275) und Verordnung, 
betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke, vom 5. Juli 1879 (Ges.-Samml. S. 393). 
Auf Grund der in § 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze der 
Landesgesetzgebung ertheilten Ermächtigung ist durch das Ausführungsgesetz vom 24. April 
1878 den Gerichten der ordentlichen Kreliigen Gerichtsbarkeit in weitem Umfange die 
Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden. 
4Eine genaue, stets auf den neuesten Stand fortgeführte Darstellung der Gerichtsver- 
fassung giebt das musterhaft redigirte Jahrbuch der Preußischen Gerichtover- 
fassung, redigirt im Burcau des Instiz-Ministeriums. Berlin. R. 
von Decker's Verlag. Der letzte — einundzwanzigste — Jahrgang schließt ab mit 
Mitte Mai 1894. Siehe auch v. Rönne Bd. 3 §8 237 bis 250, S. 334 bis 383.
	        
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