Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

8 Einleitung. 8 1. 
Während der Kriegsjahre konnte die Angelegenheit keinen weiteren Fort- 
gang nehmen, und in der Kabinetsordre vom 3. Juni 1814, betref- 
fend die Anordnung des Staatsministerii aus den Geschäftskrei- 
sen der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Ju- 
stiz, des Kriegs und des Innern (Ges.-Samml. S. 40) behielt der 
König sich vor, 
über die Anordnung der ständischen Verfassung und Repräsentation 
nach meiner Rückkehr einen Beschluß zu fassen. 
Die hier vorbehaltene Entscheidung erfolgte durch die Verordnung, 
betreffend die zu bildende Repräsentation des Volks, vom 22. Mai 
1815 (Ges.-Samml. S. 103), welche folgendermaßen lautete: 
Durch Unsere Verordnung v. 30. v. M. haben Wir für Unsere Mo- 
narchie eine regelmäßige Verwaltung, mit Berücksichtigung der früheren 
Provinzialverhältnisse, angeordnet. 
Die Geschichte des Preußischen Staats zeigt zwar, daß der wohlthä- 
tige Zustand bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf 
Ordnung gegründeten Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und 
in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher diejenige Sicherheit fanden, die 
sich bei der Unvollkommenheit und dem Unbestande menschlicher Einrich- 
tungen erreichen läßt. 
Damit sie jedoch desto fester begründet, der Preußischen Nation ein 
Pfand Unseres Vertrauens gegeben und der Nachkommenschaft die Grund- 
sätze, nach welchen Unsere Vorfahren und Wir Selbst die Regierung Unsers 
Reichs mit ernstlicher Vorsorge für das Glück Unserer Unterthanen ge- 
führt haben, treu überliefert und vermittelst einer schriftlichen Urkunde, 
als Verfassung des Preußischen Reichs, dauerhaft bewahrt werden, haben 
wir Nachstehendes beschlossen: 
§ 1. Es soll eine Repräsentation des Volks gebildet werden. 
§ 2. Zu diesem Zwecke sind: 
a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit 
noch vorhanden sind, herzustellen, und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß 
einzurichten; 
b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen. 
§ 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Lan- 
desrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. 
§s 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die 
Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen 
und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, 
betreffen. 
§ 5. Es ist ohne Zeitverlust eine Kommission in Berlin niederzusetzen, 
die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen 
bestehen soll. 
§ 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen: 
a) mit der Organisation der Provinzialstände; 
b) mit der Organisation der Landesrepräsentanten; 
Jc) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten 
Grundsätzen.
	        
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