Einleitung. 81. 9
§ 7. Sie soll am 1. September dieses Jahres zusammentreten.
§ 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt und hat Uns die Arbeiten der Kommission demnächst vorzulegen.
Er ernennt die Mitglieder derselben und führt darin den Vorsitz,
in aber befugt, in Verhinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu
estellen.
In gleicher Weise wurde in den meisten der auf die neu erworbenen
Landestheile bezüglichen Besitzergreifungspatente und Proklamationen an die
Bevölkerung dieser Landestheile „Bildung einer Repräsentation“, „Theilnahme
an der Konstitution“ ausdrücklich versprochen. Auch bei der Gründung des
Deutschen Bundes waren die Vertreter Preußens (Hardenberg, Humboldt)
in dieser Richtung thätig. Noch ihr letzter Entwurf einer Bundesakte —
vom 1. Mai 1815 — lautete in § 9:
In allen Deutschen Staaten wird die bestehende landständische Ver-
fassung erhalten oder eine neue dergestalt zu organisirende, daß alle Klassen
der Bevölkerung daran Theil nehmen, eingeführt, damit den Landständen
das Recht der Bewilligung neuer Steuern, die Berathung über Landes-
gesetze, welche Eigenthum oder persönliche Freiheit betreffen, die Beschwerde-
führung über bemerkte Verwaltungsmißbräuche und die Vertretung der
Verfassung und der aus ihr herfließenden Rechte Einzelner zustehe. Die
einmal verfassungsmäßig bestimmten Rechte der Landstände werden unter
den Schutz und die Garantie des Bundes gestellt.
Aber dieser Vorschlag wurde nicht festgehalten, und so kam es zuletzt zu
der unvollkommenen Fassung in Art. 13 der Deutschen Bundesakte
vom 8. Juni 1815:
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.
In entsprechender absteigender Linie bewegte sich die Ausführung der
Verordnung vom 22. Mai 1815.
Zunächst nämlich trat die Kommission am 1. September 1815 nicht
zusammen. Die Verordnung, betreffend die Einführung des Staats-
raths, vom 20. März 1817 (Ges.-Samml. S. 67) erklärte sub 2:
Die Einwirkung der künftigen Landesrepräsentanten bei der Gesetzge-
bung wird durch die, in Folge Unserer Verordnung vom 22. Mai 1815
auszuarbeitende Verfassungsurkunde näher bestimmt werden.
Eine Kabinetsordre an den Staatsrath vom 30. März 1817 motivirte die
stattgehabte Verzögerung durch „den Krieg, die gänzliche Feststellung des
Besitzstandes und die Organisation der Verwaltung“, ernannte außer dem
Staatskanzler zwanzig Staatsräthe zu Mitgliedern der „Kommission zur Or-
ganisation der Provinzialstände, der Landesrepräsentanten und der Ausarbei-
tung einer Verfassungsurkunde“ und befahl, daß die Kommission sich zuerst
mit Zuziehung der Eingesessenen aus den Provinzen beschäftigen, ihre Arbei-
ten im Staatsrathe vorgetragen und von diesem die Vorschläge an den König
eingereicht werden sollten. Die Kommission trat am 7. Juli 1817 zusammen,
wurde aber sogleich wieder entlassen, weil, wie der Staatskanzler ihr eröffnete,
der König es für einfacher und sicherer hielt, statt die Eingesessenen nach
Berlin zu berufen, vielmehr drei Kommissäre in die Provinzen zu senden,