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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 97.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1854.
L. S. Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Gesetz über das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den
Erstter und Verwaltungsbehörden. Vom 8. April 1847. (Ges.-Samml.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König v. Preußen 2c.
verordnen über das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und
Verwaltungsbehörden, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach ver-
somene Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der Monarchie,
was folgt:
–2.
In rechtskräftig von den Gerichten entschiedenen Sachen kann der Kom-
petenzkonflikt nicht mehr erhoben werden;:; — — — — — — — — — — —
— — — — — — hält eine untere Verwaltungsbehörde in einer zu ihrer
Kenntniß kommenden Rechtssache die Erhebung des Kompetenzkonflikts für erfor-
derlich, so hat sie hiervon sofort der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige zu machen.
84.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt durch Uebersendung eines dar-
über abzufassenden motivirten Beschlases der Verwaltungsbehörde an das Gericht,
mit der Erklärung:
daß der Kompetenzkonflikt erhoben werde,
und mit dem Antrage:
das Rechtsverfahren bis zur Entscheidung über denselben einzustellen.
Besteht die Provinzialbehörde, welche den Konflikt erheben will, aus mehreren
Abtheilungen, so muß der Beschluß vom Plenum derselben gefaßt werden.
8 5.
Sobald der Kouflikt auf diese Weise (§ 4) erhoben ist, stellt das Gericht
das Rechtsverfahren durch einen Bescheid, gegen welchen kein Rechtsmittel zulässig
ist, einstweilen ein und fertigt diesen Bescheid, nebst einer Abschrift des Beschlusses
der Verwaltungsbehörde, den bei der Sache betheiligten Privatparteien mit dem
Eröffnen zu, daß ihnen frei stehe, sich binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen
über den Kompetenzkonflikt schriftlich zu erklären. Eine solche Erklärung muß von
einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein und nebst einer Abschrift derselben einge-
reicht werden.
86.
Nach dem Eingange der Erklärungen der Parteien läßt das Gericht die
Abschriften derselben der Verwaltungsbehörde (§ 4) zustellen und reicht sodann die
Akten mit seinem Gutachten dem Justizminister ein.
Ist binnen der vierwöchentlichen Frist (§& 5) keine Erklärung eingegangen,
so hat das Gericht hiervon die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen und erst
alsdann die Akten an den Justizminister zu befördern.
87.
Ist die Sache bei einem Untergerichte anhängig, so erstattet dasselbe den
gutachtlichen Bericht (3 6) an das vorgesetzte Landesjustizkollegium, welches ihn,
unter Beifügung seines Gutachtens, dem Justizminister überreicht.
88.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln treten in dem vorstehend
(88 4-7) angeordneten Verfahren folgende Abweichungen ein.
Wird in einer bei einem Friedensgerichte anhängigen Sache der Kompetenz-
konflikt erhoben, so ist der im § 6 gedachte Bericht von dem Friedensrichter an
den Oberprokurator des Landgerichts zu erstatten und von diesem alsdann gut-
achtlich an den Justizminister zu berichten.
Ist das Rechtsverfahren bei einem Landgerichte oder bei dem Appellations-
gerichtshofe anhängig, so hat die Verwaltungsbehörde das Schreiben, mit welchem
sie den Beschluß über die Erhebung des Kouflikts mittheilt (§ 4), nicht an das