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1. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 98.
der Pfändung unterworfen die zur Verwaltung des Dienstes erforderlichen Gegenstände,
sowie anständige Kleidung und ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter-
worfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfän-
dung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt. Nach
Cioshprozeßordnung § 749 sind die Diensteinkommen und Pensionen der Beamten und
ihrer Hinterbliebenen der Pfändung nur mit dem dritten Theil des die Summe von
1500 Mark für das Jahr übersteigenden Betrages unterworfen. Ueber die Heranziehung
der Staatsbeamten, ihrer Wittwen und Waisen zu kommunalen Einkommen- und Auf-
wandssteuern bestimmen die Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener
zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September
1867 (Ges.-Samml. S. 1648) und § 41 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 (Ges.-Samml. S. 152). Darnach sind von allen direkten Kommnnalauflagen, so-
wohl der einzelnen bürgerlichen Stadt= und Landgemeinden, als der weiteren kommu-
nalen Körperschaften und der kreis-, kommunal- und provinzialständischen Verbände
befreit die Beamten hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen
zahlbaren Pensionen, laufenden Unterstützungsbezüe und Wartegelder, sofern der jähr-
liche Betrag solcher Bezüge die Summe von 750 Mark nicht erreicht; die hinterbliebenen
Wittwen und Waisen hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Ver-
sorgungskasse zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungen; die Sterbe= und
Guadenmonate; endlich alle diejenigen Dienstemolumente, welche bloß als Ersatz baarer
Auslagen zu betrachten sind (z. B. Diäten). Soweit nicht der Fall der gänzlichen Be-
freiung vorliegt, können die Beamten zu den Kommunalauflagen nur insoweit heran-
ezogen werden, als diese von allen Pflichtigen nach dem Maßstabe des persönlichen
Einkommens erhoben werden. Dabei wird das Diensteinkommen nur halb so hoch, als
anderes gleich hohes persönliches Einkommen der Stenerpflichtigen veranlagt und dürfen
äußersten Falles im Gesammtbetrage bei Besoldungen unter 750 Mark nicht mehr als
ein, bei Besoldungen von 750 bis 1500 Mark ausschließlich nicht mehr als anderthalb,
bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei Prozent des gesammten Diensteinkommens
jährlich gefordert werden.
Die Disziplinarstrafen, auf welche gegen nicht richterliche Beamte erkannt werden darf, sind
1. Ordnungsstrafen, nämlich Warnung, Verweis, Geldbuße und gegen untere Beamte
(Boten, Diener u. dergl.) auch Arreststrafe bis zu acht Tagen;
2. Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des
Diensteinkommens und Verlust des Anspruches auf Umzugskosten oder mit einem
von beiden Nachtheilen. Diese Strafe findet nur auf Beamte im unmittelbaren
Staatsdienste Anwendung;
3. Dienstentlassung.
Disziplinarbehörden erster Instanz sind der Disziplinarhof in Berlin und die
Fepeuen Der Diesiplinarhof entscheidet in Ansehung derjenigen Beamten,
zu deren Anstellung nach den bestehenden Vorschriften eine vom Konige oder von einem
der Minister ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist.
Er ist dem Staatsmimstrrium untergrordnet und besteht aus einem Präsidenten und
zehn Mitgliedern, von denen wenigsteus vier dem Kammergericht angehören müssen.
Die Provinzialbehörden entscheiden in Ansehung aller bei ihnen angestellten oder ihnen
untergeordneten Beamten, zu deren Anstellung keine vom Könige oder von den Ministern
ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist, namentlich also
in Ansehung aller Unterbeamten, der meisten Bureaubeamten und der niederen Verwaltungs-
beamten. Zu den Provinzialbehörden gehören die Oberlandesgerichte (auch bezüglich
der Gerichtsvollzieher und der unter der alleinigen Aufsicht der Stadtsomwastichaft
stehenden Beamten), die Regierungen, Provinzialschulkollegien, Provinzialsteuerdirektionen,
Generalkommissionen, Oberbergämter, das Polizeipräsidium in Berlin und das Eisen-
bahnkommissariat. Ihnen sind gleichgestellt die Eisenbahndirektionen, die Direktion für
die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin, sowie allgemein die unter den Ministern
stehenden Centralverwaltungsbehörden in Dienstzweigen, für welche keine Provinzialbe-
hörden bestehen, endlich die Generallandschafts= und Hauptritterschaftsdirektionen. Für
die Subaltern= und Unterbeamten des Oberlandeskulturgerichts und des Generalandi-
toriats sind diese Behörden, für alle anderen nicht schon unter die beiden ausfgezählten
Kategorien fallenden Beamten ist die Regierung, in deren Bezirk sie fungiren, und für
die in Berlin oder im Auslande fungirenden die Regierung zu Potsdam die ent-
scheidende Disziplinarbehörde. Beim Oberlandesgericht entscheidet derjenige Senat, in
welchem der Präsident den Vorsitz führt, und zwar in der Besetzung von fünf Mit-