12 Einleitung. § 1.
gen anerkenne, damit zugleich die Repräsentativverfassung verbiete, und daß
es sich in Art. 13 nicht um die Feststellung eines Minimums der ständischen
Rechte, sondern vielmehr um ein Maximum, unter strenger Festhaltung des
monarchischen Prinzips, handele; darüber besonders zu wachen, sei die Haupt-
pflicht des Bundes. Hieraus erklärt sich, daß die Wiener Schlußakte vom
15. Mai 1820 in ihren Art. 54 f. eine Reihe beschränkender Bestimmungen
über den Art. 13 der Bundesakte und über die landständischen Verfassungen
traf. Diese Schlußakte wurde allerdings in Preußen durch Patent vom 24. Juni
1820 als Gesetz publizirt (Ges.-Samml. S. 113), aber das Verfassungs-
werk hatte inzwischen einen wichtigen Fortschritt gemacht. Die Verordnung
wegen künftiger Behandlung des Staatsschuldwesens vom 17.
Januar 1820 (Ges.-Samml. S. 9) schuf nämlich, wie wenn Preußen ein
konstitutioneller Staat gewesen wäre, für den König eine gesetzliche Civilliste.
Sie bestimmte ferner, daß die künftigen Reichsstände den Präsidenten und die
Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden präsentiren, die Haupt-
verwaltung den Reichsständen alljährlich Rechnung legen und mit ihnen zu-
sammen die eingelösten Staatsschuldendokumente verwahren sollte. Sie ordnete
endlich sub II. Abs. 2 an:
Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung
des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines
neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und unter
Mitgarantie der zukünftigen reichsständischen Versammlung geschehen.
Hiermit wurde allerdings die Entwicklung vorläufig abgeschlossen. Der
Verfassungsausschuß hatte, seinem Beschlusse gemäß, seine Verhandlungen be-
gönnen, aber bis zum Jahresschlusse nur zwei Sitzungen abgehalten. Eine
Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 befahl eine Beschleunigung der Ange-
legenheit, und eine weitere Kabinetsordre vom 12. Februar setzte eine besondere
Kommission für die Entwerfung der in dem Verfassungsentwurf geforderten
Gemeindeordnungen ein. Diese Kommission reichte am 7. August die Entwürfe
zu einer Kreis-, einer Städte= und einer Landgemeindeordnung ein. In den
begleitenden allgemeinen Erörterungen zu diesen Entwürfen wurde von der
Kommission vorgeschlagen, in das Einführungsgesetz folgenden Paragraphen
aufzunehmen:
Ob und in welche Beziehungen die Versammlung der Kreisverordneten
zu den künftigen Ständen unseres Staates zu setzen, behalten Wir Uns
zur näheren Bestimmung in der Urkunde über die Verfassung vor.
Die Entwürfe fanden aber nicht den Beifall Friedrich Wilhelm's III.
Dieser war bereits von schwerem Mißtrauen gegen das angeblich auf der
Theorie von der Volkssouveränität beruhende Institut der Repräsentativ-Ver-
fassung erfüllt und wurde auf dem Kongresse zu Troppau vollends für die
Ansicht gewonnen, daß eine einsichtsvolle und thätige Verwaltung mehr als
die Zuziehung einer Vertretung desselben bei der Gesetzgebung das Glück des
Volkes zu befördern geeignet sei. Er übergab daher durch Kabinetsordre vom
19. Dezember die drei Entwürfe einer neuen Kommission zur Begutachtung.
Diese neue Kommission, in welcher der Kronprinz Friedrich Wilhelm den
Vorsitz führte, und welche, den Vorsitzenden einbegriffen, aus Gegnern des
Hardenberg'schen Verfassungs-Entwurfes bestand, verwarf die Entwürfe in
ihrem Berichte vom 19. März 1821 und empfahl, eine besondere Kommission