Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 100. 307 
1. Direkte Steuern: 
a) Die Grund= und Gebäudesteuer (Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der 
Grundsteuer, vom 21. Mai 1861, Ges.-Samml. S. 253, und Gesetz, betreffend die 
Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861, Ges.-Samml. S. 317); 
b) die Gewerbesteuern: 
44) Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891, Ges.-Samml. S. 205); 
5) Betriebssteuer (Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 88 59 ff., eine neben 
der Gewerbesteuer für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft, 
sowie des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus zu entrichtende be- 
sondere Abgabe); 
7) Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen (Gesetz, betreffend die Besteuerung 
des Gewerbebetriebes im Umherziehen und einige Abänderungen des Gesetzes 
wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820, vom 3. Juli 1876, 
Ech-Samml. S. 247); 
) Bergwerksabgaben (Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke für den ganzen 
Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen 
Landestheile, vom 12. Mai 1851, Ges.-Samml. S. 261, und Gesetz, die Berg- 
werksabgaben betreffend, vom 20. Oktober 1862, Ges.-Samml. S. 351); 
6) Eisenbahnabgabe (Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe be- 
treffend, vom 30. Mai 1853, Ges.-Samml. S. 449, und Gesetz, betreffend die 
Abgabe von allen nicht im Seute des Staates oder inländischer Eisenbahn- 
aktiengesellschaften befindlichen Eisenbahnen, vom 16. März 1867, Ges.= 
Samml. S. 465). 
In die 1866 zur Monarchie hinzugekommenen Landestheile und in 
Lauenburg sind die Immobiliar= und Gewerbesteuern durch besondere Gesetze 
und Verordnungen eingeführt; 
c) dee Enommensteuer (Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Ges. Samml. 
175); 
d) die Lermögenssteuer (Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (Ges.-Samml. 
134). 
  
Die Verwaltung der direkten Steuern erfolgt in der Centralstelle von der zweiten 
Abtheilung des Finanzministeriums, in der Provinzialstelle von den Finanzabtheilungen 
der Regierungen. Die Hebung erfolgt in den östlichen Provinzen, abgesehen von der un- 
mittelbar an die Kreiskasse abzuliefernden Ergänzungssteuer und Einkommensteuer vom 
Einkommen über 3000 Mark, durch die Gemeinden, welche dafür eine Vergütung von 
drei Prozent bei der Gebäudesteuer, von zwei Prozent bei den Gewerbesteuern und der 
Einkommensteuer erhalten. In den westlichen und den neuen Provinzen werden sämmt- 
liche Steuern durch Königliche Steuerkassen erhoben. Die Nachtragung der Verän- 
derungen in die Grund= und Gebäudesteuerbücher erfolgt durch die Katasterverwaltung 
(Katasterämter mit Katasterkontroleuren in den Kreisen, Katasterinspektoren bei den Re- 
gierungen, Generalinspektor des Katasters im Finanzministerium). 
Das Ergänzungssteuergesetz tritt erst mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
Behufs Erleichterung und anderweitiger Regelung der öffentlichen Lasten der Ge- 
meinden und selbstständigen Gutsbezirke sind durch das Gesetz wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Ges.-Samml. S. 119) vom 1. April 1895 an die 
Grund-= und Gebäudesteuer, Gewerbe= und Betriebssteuer und die Bergwerksabgabe gegenüber 
der Staatskasse außer Hebung gesetzt und den Gemeinden, die Betriebssteuer den Kreisen 
überwiesen. Durch den gleichfalls 7E am 1. April 1895 in Kraft getretenen § 16 des Gesetzes 
werden die Bestimmungen über die Ansprüche der Gemeinden und Gutsbezirke auf den 
Bezug von Vergütungen für die bei der Steuerveranlagung ihnen übertragenen Geschäfte 
aufgehoben. Nach demselben Paragraphen kann durch Königliche Verordnung den Ge- 
meinden und Gutsbezirken die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die 
Elementarerhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern, Domänen-, Rentenbank= und 
Grundsteuerentschädigungsrenten, sowie die Abführung der erhobenen Beträge an die zu- 
ständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken. 
2. Indirekte Steuern sind: 
a) die Stempelsteuer (Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Ges.-Samnml. 
S. 57, und Gesetz, betreffend die Aufhebung gewisser Stempelabgaben, vom 26. März 
1873, Ges.-Samml. S. 131, dazu die Verordnungen, durch welche das Gesetz vom 
7. März 1822 in die neuen Landestheile cingeführt ist); 
b) die Erbschaftssteuer (Gesetz, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873 und 
20“
	        
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