Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 103. 313 
Im Etat für das Jahr vom 1. April 1894/95 (Ges.-Samml. S. 47) waren zur 
Schuldenverwaltung ausgeworfen: 
1. Verzinsung. 241876534 Mark 20 Pf. 
2. Tilgung... 142941589 „ 97 „ 
3. Außerordentliche Tilgung.... 21001477 „ 56 „ 
4. Bildung eines außeretatsmäßigen Dispositionsfonds 
für Zwecke der Eisenbahnverwaltung, event. zur weiteren 
Verrechnung auf bewilligte Anleihen ... — — — — 
5. enen 1432755 „ 70 „ 
6. Verwaltungskosen ... 1057452 „ 57 „ 
7—— 
zusammen 282309 810 Mark 
gegen 279 439050 Mark für das Etatsjahr 1893/1894 (Ges.-Samml. S. 43). Außer- 
dem wurde durch das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staats- 
haushaltsetat für das Jahr vom 1. April 1894/95, vom 1. März 1894 (Ges.-Samml. 
S. 71) die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 56510000 Mark angeordnet. 
Die Verwaltung des Staatsschuldenwesens ist einer besonderen Behörde, der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden, übertragen. Dieselbe ist errichtet durch die Ver- 
ordnung vom 17. Januar 1820 und neu organisirt durch das Gesetz, betreffend die 
Verwaltung des Staatsschuldenwesens und die Bildung einer Staatsschuldenkommission, 
vom 24. Februar 1850 (Ges.-Samml. S. 57, dazu die zwei abändernden Gesetze vom 
29. Januar 1879, Ges.-Samml. S. 10, und 13. Februar 1884, Ges.-Samml. S. 64). 
Sie ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung abgeordnete selbstständige, den Pro- 
vinzialregierungen übergeordnete Behörde und untersteht der oberen Leitung des Finanz- 
ministers nur insoweit, als dies mit der ihr im § 6 des Gesetzes beigelegten Unab- 
hängigkeit vereinbar ist. Sie besteht aus einem Direktor (Präsidenten) und mindestens 
drei (zur Zeit fünf) Mitgliedern, welche sämmtlich vom Könige ernannt und in öffent- 
licher Sitzung des Oberverwaltungsgerichts vereidigt werden; der Direktor darf nicht 
zigleich Minister sein. Ihr sind untergeordnet die Staatsschuldentilgungskasse, die 
ontrole der Staatspapiere (Ausfertigungsbureau der Staatsschulddokumente) und das 
Staatsschuldbuchbureau. Ihr Wirkungskreis umfaßt folgende Geschäfte: 
1. die Verwaltung der Passivkapitalien des Staates, welche als allgemeine oder pro- 
vinzielle Staatsschulden ihr zur Verzinsung und Tilgung bereits überwiesen sind 
oder durch künftig zu erlassende Gesetze werden überwiesen werden; 
2. die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs= und 
Betriebsfonds und aller sonstigen ihr überwiesenen und zu überweisenden Fonds; 
3. die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der 
Staatsschulddokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Maßgabe 
der dieselben anordnenden Gesetze; 
4. die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der 
Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemäßheit 
der darüber ergangenen Gesetze; 
. die Einregistrirung der Staatsgarantien; 
6. die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geld- 
zeichen umlaufenden Papiere, welche laut Gesetz in den öffentlichen Kassen statt 
baaren Geldes angenommen werden müssen. 
Sie trägt die unbedingte Verantwortlichkeit: 
1. in Bezug auf die An- und Ausfertigung und Ausreichung der verzinslichen und 
unverzinslichen Staatsschulddokumente und der zu ersteren gehörigen Zinskoupons 
nach Maßgabe der betreffenden Gesetze; 
2. für die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzialstaats- 
schulden in Gemäßheit des § 5 der Kabinetsordre vom 2. November 1822 wegen 
Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staatschulden übernommenen Pro- 
vinzialstaatsschuldenwesens (Ges.-Samml. 8 229); 
3. fu die regelmäßige Verzinsung der ihr überwiesenen Staatsschulden und für die 
unberkürzte Verwendung der der Staatsschuldentilgungskasse zur Tilgung über- 
wiesenen Fonds nach ihrem durch die Gesetze entweder für die Staatsschulden im 
Allgemeinen oder für einzelne Klassen derselben besonders festgestellten Gesammt- 
betrage. Die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden erforderlichen Summen 
  
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