I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 103. 313
Im Etat für das Jahr vom 1. April 1894/95 (Ges.-Samml. S. 47) waren zur
Schuldenverwaltung ausgeworfen:
1. Verzinsung. 241876534 Mark 20 Pf.
2. Tilgung... 142941589 „ 97 „
3. Außerordentliche Tilgung.... 21001477 „ 56 „
4. Bildung eines außeretatsmäßigen Dispositionsfonds
für Zwecke der Eisenbahnverwaltung, event. zur weiteren
Verrechnung auf bewilligte Anleihen ... — — — —
5. enen 1432755 „ 70 „
6. Verwaltungskosen ... 1057452 „ 57 „
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zusammen 282309 810 Mark
gegen 279 439050 Mark für das Etatsjahr 1893/1894 (Ges.-Samml. S. 43). Außer-
dem wurde durch das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staats-
haushaltsetat für das Jahr vom 1. April 1894/95, vom 1. März 1894 (Ges.-Samml.
S. 71) die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 56510000 Mark angeordnet.
Die Verwaltung des Staatsschuldenwesens ist einer besonderen Behörde, der
Hauptverwaltung der Staatsschulden, übertragen. Dieselbe ist errichtet durch die Ver-
ordnung vom 17. Januar 1820 und neu organisirt durch das Gesetz, betreffend die
Verwaltung des Staatsschuldenwesens und die Bildung einer Staatsschuldenkommission,
vom 24. Februar 1850 (Ges.-Samml. S. 57, dazu die zwei abändernden Gesetze vom
29. Januar 1879, Ges.-Samml. S. 10, und 13. Februar 1884, Ges.-Samml. S. 64).
Sie ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung abgeordnete selbstständige, den Pro-
vinzialregierungen übergeordnete Behörde und untersteht der oberen Leitung des Finanz-
ministers nur insoweit, als dies mit der ihr im § 6 des Gesetzes beigelegten Unab-
hängigkeit vereinbar ist. Sie besteht aus einem Direktor (Präsidenten) und mindestens
drei (zur Zeit fünf) Mitgliedern, welche sämmtlich vom Könige ernannt und in öffent-
licher Sitzung des Oberverwaltungsgerichts vereidigt werden; der Direktor darf nicht
zigleich Minister sein. Ihr sind untergeordnet die Staatsschuldentilgungskasse, die
ontrole der Staatspapiere (Ausfertigungsbureau der Staatsschulddokumente) und das
Staatsschuldbuchbureau. Ihr Wirkungskreis umfaßt folgende Geschäfte:
1. die Verwaltung der Passivkapitalien des Staates, welche als allgemeine oder pro-
vinzielle Staatsschulden ihr zur Verzinsung und Tilgung bereits überwiesen sind
oder durch künftig zu erlassende Gesetze werden überwiesen werden;
2. die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs= und
Betriebsfonds und aller sonstigen ihr überwiesenen und zu überweisenden Fonds;
3. die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Staatsschulddokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Maßgabe
der dieselben anordnenden Gesetze;
4. die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemäßheit
der darüber ergangenen Gesetze;
. die Einregistrirung der Staatsgarantien;
6. die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geld-
zeichen umlaufenden Papiere, welche laut Gesetz in den öffentlichen Kassen statt
baaren Geldes angenommen werden müssen.
Sie trägt die unbedingte Verantwortlichkeit:
1. in Bezug auf die An- und Ausfertigung und Ausreichung der verzinslichen und
unverzinslichen Staatsschulddokumente und der zu ersteren gehörigen Zinskoupons
nach Maßgabe der betreffenden Gesetze;
2. für die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzialstaats-
schulden in Gemäßheit des § 5 der Kabinetsordre vom 2. November 1822 wegen
Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staatschulden übernommenen Pro-
vinzialstaatsschuldenwesens (Ges.-Samml. 8 229);
3. fu die regelmäßige Verzinsung der ihr überwiesenen Staatsschulden und für die
unberkürzte Verwendung der der Staatsschuldentilgungskasse zur Tilgung über-
wiesenen Fonds nach ihrem durch die Gesetze entweder für die Staatsschulden im
Allgemeinen oder für einzelne Klassen derselben besonders festgestellten Gesammt-
betrage. Die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden erforderlichen Summen
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