Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 103. 317 
trakts unter dem Vorwande der behaupteten Unveräußerlichkeit gerichtet werden 
wollte, geschützt sein. 
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85. 
Damit aber über die Frage: ob eine auf den Grund des § 3 Lit. c. wegen 
eingetretenen näheren Bedürfnisses des Staats geschehene Veräußerung oder Ver- 
pfändung wirklich in der angezeigten Art nothwendig gewesen sei? kein Streit ent- 
stehe; so soll die diesfällige Urkunde nicht nur von dem Souverän, sondern auch 
von dem Thronfolger und von den ältesten Prinzen Unsers, von des Königs 
Friedrich Wilhelm I. Majestät abstammenden Königlichen Hauses vollzogen werden. 
Ist der Kronprinz noch minoren, so soll der älteste Prinz des Hauses bei 
dieser Handlung sein Vormund sein, und von dem Chef der Justiz die obervormund- 
schaftliche Autorisation erhalten. 
8 6. 
Den Hypothekenbehörden untersagen wir hiermit ernstlich, Urkunden, wodurch 
von Seiten des Souveräns oder in seinem Namen Eigenthums-, hypothekarische 
oder andere dingliche Rechte auf Domänen übertragen werden sollen, in die 
Hypothekenbücher einzutragen, wenn sie dem gegenwärtigen Hausgesetz nicht 
gemäß sind. 
Diese Bestimmungen gelten auch für alle später erworbenen Domänen, mit der 
Maßgabe aber, daß es bezüglich ihrer des agnatischen Konsenses nicht bedarf, vielmehr, 
wie es in der Deklaration vom 6. Juni 1812 heißt: „die Veräußerung und Ver- 
pfändung lediglich von Unserm Allerhöchsten Willen und Befehl abhängig ist“ (Dekla- 
ration und Verordnung, betreffend die Veräußerung und Verpfändung eingezogener 
geistlicher Güter in allen Provinzen der Monarchie, vom 6. Juni 1812, Ges.-Samml. 
S. 108; Verordnung über die rechtliche Natur der Domänen in den neuen und 
wieder erworbenen Provinzen vom 9. März 1819, Ges.-Samml. S. 73; Ver- 
ordnung, betreffend die rechtliche Natur, Veräußerlichkeit und Verwaltung der Do- 
mänen und Regalien in den neu erworbenen Gebietstheilen, vom 5. Juli 1867, Ges.= 
Samml. S. 1182). Die Verordnung wegen künftiger Behandlung des 
Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820 (Ges.-Samml. S. 9) bestimmte 
weiter Folgendes: 
III. Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen Etat an- 
gegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, insoweit letztere nicht schon durch 
Spezialhypotheken gewährt ist, garantiren Wir hierdurch für uns und Unsere Nach- 
folger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigenthume des Staats, 
insbesondere mit den sämmtlichen Domänen, Forsten und säkularisirten Gütern im 
ganzen Umfange der Monarchie, mit Ausschluß derer, welche zur Aufbringung 
des jährlichen Ledarfs von 2500000 Rthlr. für den Unterhalt Unserrer Königlichen 
Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche prinzliche Hofstaaten, sowie auch für alle 
dahin gehörige Institute 2c. erforderlich sind. 
VII. Zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung überweisen Wir hiermit: 
1. Die sämmtlichen Domänen= und Forstrevenüen mit Rücksicht auf die Bestim- 
mungen zu III.; 
Die Kabinetsordre, betreffend die Erläuterung der Verordnung vom 
17. Januar 1820, § III. und VII. bezüglich auf die Veräußerung von 
Domänen und Staatsgütern, vom 17. Juni. 1826 (Ges.-Samml. S. 57) ver- 
ordnete alsdann: 
I. Die den Staatsgläubigern im § III. der Verordnung vom 17. Januar 1820, außer 
der allgemeinen Garantie durch das gesammte Staatsvermögen, zugesagte Spezial- 
garantie erstreckt sich auf sämmtliches Staatseigenthum, das, unter der Benennung 
der landesherrlichen Domänen, durch das Finanzministerium verwaltet wird, und 
diejenigen etatsmäßigen Nutzungen gewährt, die nach § VII. Nr. 1 als Domänen- 
und Forstrevenüen der Hauptverwaltung der Staatsschulden, zur regelmäßigen Ver- 
zinsung und Tilgung der Staatsschulden, überwiesen sind. Auch die dem Staats- 
eigenthum als Domänen einverleibten Güter der aufgehobenen Klöster und geist- 
lichen Stiftungen gehören zu dieser Spezialgarantie, und die Einkünfte derselben 
sind unter den zur Herzinsunz und Tilgung der Staatsschulden bestimmten Domänen-- 
und Forstrevenüen begriffen, wenn sie gleich im § VII. Nr. 1 nicht ausdrücklich 
genannt sind.
	        
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