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Majestät, sobald die Provinzialstände organisirt sind, bei eintretenden Ver—
anlassungen eine allgemeine landständische Versammlung hierher berufen
können. Ohne Zweifel wird sich deren Formation und Kompetenz zweck-
mäßiger von Ew. Majestät dann bestimmen lassen, wenn die Provinzial-
stände schon ins Leben getreten sind, als im Voraus durch eine Urkunde.
Der König genehmigte die Anträge der Kommission und eröffnete durch
Kabinetsordre vom 11. Juni 1821 dem Staatskanzler, „daß das Weitere
wegen Zusammenberufung der allgemeinen Landstände der Zeit, der Erfahrung,
der Entwickelung der Sache und der landesväterlichen Fürsorge des Königs
anheimgestellt bleibe."“
Durch Kabinetsordre vom 30. Oktober 1821 berief der König eine neue
— fünfte — Kommission, um über die Bildung der Provinzialstände zu
berathen. Diese Kommission, welche zum größten Theil aus den Mitgliedern
der vorhergehenden Kommission gebildet war und in welcher der Kronprinz
wiederum den Vorsitz führte, entwarf, indem sie eine Anzahl — etwa hundert
— von in der Mehrzahl dem Landadel angehörenden Notabeln aus den ein-
zelnen Landestheilen über die Zusammensetzung der Provinzialstände abhörte,
ein allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände und besondere
Gesetze über die Provinzialstände der einzelnen Provinzen. Ihre Arbeiten
wurden vom Könige genehmigt.
So entstand das Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände
vom 5. Juni 1823 (Ges.-Samml. S. 129), welches folgendermaßen lautete:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c. haben, um Unsern getreuen Unterthanen ein neues
bleibendes Pfand landesväterlicher Huld und Vertrauens zu geben, be-
schlossen, in Unserer Monarchie die ständischen Verhältnisse zu begründen,
und deshalb Provinzialstände im Geiste der älteren deutschen Verfassungen
eintreten zu lassen, wie solche die Eigenthümlichkeit des Staats und das
wahre Bedürniß der Zeit erfordern.
Eine Kommission, unter dem Vorsitze Unsers Sohnes, des Kronprinzen
Königliche Hoheit, ist von Uns beauftragt worden, diese Angelegenheit vor-
zubereiten, und darüber mit erfahrenen Männern aus jeder Provinz in
Berathung zu treten.
Auf den von derselben an Uns erstatteten Bericht verordnen Wir:
I. Es sollen Provinzialstände in Unserer Monarchie in Wirksamkeit treten.
II. Das Grundeigenthum ist Bedingung der Standschaft.
III. Die Provinzialstände sind das gesetzmäßige Organ der verschiedenen
Stände Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz.
Dieser Bestimmung gemäß werden Wir
1) Die Gesetzesentwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur Berathung
an sie gelangen, ihnen auch,
2) so lange keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, die
Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen=
und Eigenthumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben,
soweit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen;
3) Bitten und Beschwerden, welche auf das specielle Wohl und Interesse