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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 106.
vorhanden angezeigt ist, ist das Gesetz in dem ganzen Regierungsbezirk als gehörig
bekannt gemacht anzunehmen, und werden hierbei die Tage auf gleiche Weise
gezählt.
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Nur dann leiden diese Bestimmungen eine Ausnahme, wenn in den Ge-
setzen oder Verordnungen ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, von wel-
chem ab sie als gehörig bekannt gemacht angenommen werden sollen.
8 13.
Nach Ablauf des in den vorigen 88 bestimmten Zeitraums kann sich Nie-
mand damit entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetzsammlung oder in das
Amtsblatt eingerückte Verordnung, oder Verfügung, unbekannt geblieben sei.
. §14.
Ist der Inhalt einer Verordnung, oder Verfügung, von der Art, daß so-
gleich etwas zur Ausführung gebracht werden soll; so versteht sich von selbst, daß
jede Behörde und jeder Einzelne, sogleich nach dem Empfang der Gesetzsommlung.
oder der Amtsblätter, das Nöthige einleiten muß, ohne den Ablauf jener Frist ab-
zuwarten, die nur in Beziehung auf rechtskräftige Wirkungen festgestellt ist.
15.
Nur die in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen oder bestätigten Arten
der Publikation von Gesetzen und Verordnungen haben öffentliche Giltigkeit.
5. Das am 1. Mai 1846 in Kraft getretene Gesetz, betreffend die Publi-
kation der Gesetze, vom 3. April 1846 (Ges.-Samml. S. 151) ändert das bis-
herige Recht in durchgreifender Weise, indem es anordnet:
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81.
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe
nur durch die Aufnahme in die Gesetzsammlung, ohne Unterschied, ob sie für die
ganze Monarchie oder für einen Theil derselben bestimmt sind.
§ 2.
Ist in einem durch die Gesetzsammlung verkündeten Erlasse der Zeitpunkt
bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Ge-
setzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen.
Enthält aber das verkündete Gesetz eine solche Zeitbestimmung nicht, so be-
ginnt dessen Gesetzeskraft
in dem Regierungsbezirke Potsdam mit Berlin mit dem achten Tage,
in den Regierungsbezirken Frankfurt, Stettin, Magdeburg und Merseburg mit
dem neunten Tage,
in den Regierungsbezirken Stralsund, Cöslin, Posen, Breslau, Liegnitz und
Erfurt mit dem elsten Tage,
in den Regierungsbezirken Marienwerder, Bromberg, Oppeln und Minden mit
dem zwölften Tage,
in den Regierungsbezirken Danzig, Münster und Arnsberg mit dem drei-
zehnten Tage,
in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen, sowie in der Rhein-
provinz mit dem vierzehnten Tage,
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz-
sammlung in Berlin ausgegeben worden ist.
83.
Auch für diejenigen, welche schon früher von dem Gesetze Kenntniß erhalten
haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit dem im
8 2 bestimmten Zeitpunkte. 84
Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Mai d. J. in Kraft. Nach seinen
Bestimmungen sind nur dieienigen Erlasse zu beurtheilen, welche an eben diesem
Tage oder späterhin als Gesetze verkündet werden. Auch treten von da ab alle
dem vorliegenden Gesetze entgegenstehenden bisherigen Vorschriften außer Kraft.
Diese Bestimmungen sind durch
Allerhöchsten Erlaß vom 19. September 1852, betreffend die Publikation der Gesetze
in den Hohenzollernschen Landen, die Einführung eines besonderen Amtsblattes
für den Bezirk der Regierung in Sigmaringen und die Verpflichtung zur Haltung
der Gesetzsammlung und des Amtsblattes daselbst (Ges.-Samml. S. 588),