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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 112.
schuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung über
die Thatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urtheil
begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Ge-
richtsschreiber unterzeichnet.
.-Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Die auf
Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im
§ 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Be-
stätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden
nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist
nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten, zum
Vollzug gebracht.
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche
auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht
vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige
Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die ge-
setzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That
gewesen sein würde.
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8 14.
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungs-
zustandes auf.
15.
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte er-
lassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie
die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben;
diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurteilten Sachen nach
den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach den in diesem
getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
§ 16.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des
Krieges oder Aufruhrs, bei öffenttücher Gefahr für die öffentliche Sicherheit die
Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder einzelne der-
selben vom Staatsministerium zeit= und distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
§ 17.
Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es
neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des 8 16 erfolgte Suspension auch nur
eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde, muß den Kam-
mern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft ge-
geben werden.
818.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnungen vom 10. Mai
1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Samml. S. 165 und 250).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851.
L. S. Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
Uebergangsbestimmungen.
Artikel 112.
Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes be-
wendet es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.