Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

348 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 113 bis 118. 
Artikel 113. 
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, 
welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen 
werden, ein besonderes Gesetz ergehen. 
Das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 (Ges.-Samml. S. 1851) hat, wie 
schon zu Art. 27/28 Anmerk. D., oben S. 108, vermerkt ist, für die ganze Monarchie 
mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg Geltung gehabt und ist seit dem 
1. Juli 1874 ersetzt durch das in Anmerk. (. zu Art. 27,28, oben S. 107, besprochene, 
vom Reiche erlassene Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. 
Artikel 114. 
Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Be- 
stimmungen binsichtlich der Polizeiverwaltung. 
Der Art. 114 ist aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung 
des Art. 42 und die Aufhebung des Art. 114 der Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 
1850, vom 14. April 1856. Siehe Anmerk. A. zu Art. 42, oben S. 122. 
Artikekl 115. 
Bis zum Erlasse des im Artikel 72 vorgesehenen Wahlgesetzes 
bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeord- 
neten zur Zweiten Kammer betreffend, in Kraft. 
Das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891, 
giltig für den Umfang der Monarchie und in Kraft getreten gleichzeitig mit dem Ein- 
kommensteuergesetze vom gleichen Datum, verordnet in § 2, daß bis zum Erlaß des 
Wahlgesetzes die entgegenstehenden Bestimmungen der Art. 71 und 115 außer Kraft 
gesetzt werden. Die gleiche Bestimmung enthält das Gesetz, betreffend Aenderung des 
Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893, durch welches zugleich das Gesetz vom 24. Juni 
1891 aufgehoben wird. Dies zweite Gesetz vom 29. Juni 1893 gilt aber nicht in 
Hohenzollern. Siehe die beiden Gesetze unten sub V. 1 Anmerk. B. zu § 10 und V. 6b. 
Artikel 116. 
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem 
Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein be- 
sonderes Gesetz. 
Siehe die Anmerk. zu Art. 92, oben S. 266. 
Artikel 117. 
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs- 
urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdiener- 
gesetz besondere Rücksicht genommen werden. 
Das in Art. 98 verheißene Staatsdienergesetz ist bisher nicht erschienen. Siehe 
Anmerk. A. zu Art. 98, oben S. 286. 
Artikel 118. 
Sollten durch die für den Deutschen Bundesstaat auf Grund 
des Entwurfs vom 26. Mai 18149 festzustellende Verfassung Ab-
	        
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