I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 119. 349
änderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der
König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei
ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Dieser Art. hat dadurch, daß die in ihm ausgesprochene Voraussetzung nicht zu-
getroffen ist, seine Bedeutung verloren.
Artikel 119.
Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so-
wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller
Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Ge-
setzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung.
(Art. 62 und 108.)
Das eidliche Gelöbniß des Königs ist abgelegt worden und die Vereidigung der
Landtagsmitglieder und der Minister hat stattgesunten am 6. Februar 1851, — siehe
oben S. 29/31. — Der Ausdruck des Art. 119 ist übrigens inkorrekt. Nicht „diese“, sondern
die Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 ist revidirt worden. Es hätte heißen
müssen: „erfolgen sogleich nach stattgefundener Publikation dieser Verfassungsurkunde."“
Siehe den Eingang zur Verfassungsurkunde, oben S. 43.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.