Einleitung. 8 1. 17
solche aus den Provinzialständen entnehmen.. Es würde aus jedem
der vier Stände der Provinzialständeversammlung ein Abgeordneter nach
der Mehrzahl der Stimmen durch das Plenum der Versammlung gewählt
werden. Den Abgeordneten der Provinzialstände wird eine gleiche
Anzahl von Mitgliedern des Staatsraths nach meiner Wahl beigegeben;
in der Versammlung, deren Präsident ich ernennen werde, wird nach dem
Geschäftsreglement bei dem Staatsrath verhandelt. Andere Fragen, als
über den einen, oben erwähnten Gegenstand, werde ich einer solchen Ver-
sammlung nie vorlegeen Ich verpflichte hierdurch meine Nachfolger
in der Krone, nach den vorangegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Diese Anordnungen sollen als ein Hausgesetz betrachtet werden.
Mit dieser Auffassung des absoluten Königthums war auch ohne
hausgesetzliche Bindung der Kronprinz einverstanden. Gleichwohl war, als
am 7. Juni 1840 Friedrich Wilhelm III. verblich, die Erwartung allgemein,
daß der neue Monarch Friedrich Wilhelm IV. sich nicht mit einem Ausbau
der Provinzialstände begnügen, sondern durch eine allgemeine konstitutionelle
Verfassung die Gesetzgebung und Besteuerung an die Zustimmung einer Volks-
repräsentation binden werde. Bereits am 7. September 1840 beantragte der
Landtag der Provinz Preußen in einer Adresse mit Denkschrift, unter Beru-
fung auf die Verordnung vom 22. Mai 1815, die Ausführung der Verhei-
ßung einer Landesrepräsentation. Dieser Antrag wurde aber in dem zwei
Tage später ergehenden Landtagsabschiede zurückgewiesen, da der König ent-
schlossen sei, „den von Seinem Königlichen Vater in dieser Angelegenheit be-
tretenen Weg zu verfolgen.“ Aehnliche Anträge des Posenschen und des Rhei-
nischen Landtages vom Jahre 1843 wurden gleichfalls abgelehnt. Die auf
den Posenschen Antrag ergangene Königliche Resolution vom 12. Mai 1843
erklärte die Verordnung vom 22. Mai 1815 für völlig unverbindlich für
den König und für erledigt durch das Gesetz vom 5. Juni 1823. Im Jahre
1845 wurde auf allen Provinziallandtagen, mit Ausnahme von Brandenburg
und Pommern, eine allgemeine Verfassung begehrt. Inzwischen war der König
selbst schon einen Schritt weitergegangen. Er wollte weder das von seinem Vater
gegebene Versprechen zurücknehmen, noch dasselbe wörtlich ausführen und
plante einen organischen Ausbau der ständischen Institutionen. Er gestattete
daher den Provinziallandtagen die Veröffentlichung ihrer Protokolle und ver-
sprach, sie fortan regelmäßig alle zwei Jahre zu berufen. Für die Zwischen-
zeit sollten aus allen Landtagen Ausschüsse gewählt werden. Die Landtage
erklärten sich mit den ihnen zur Begutachtung vorgelegten Entwürfen einver-
standen, und so ergingen unterm 21. Juni 1842 acht Verordnungen — je
eine besonders für jede Provinz — über die Einrichtung der ständischen Aus-
schüsse der Provinziallandtage (Ges.-Samml. S. 215). Danach erhielt jede Pro-
vinz ohne Rücksicht auf ihren Umfang und die Anzahl der Mitglieder ihrer
Provinzialstände einen Ausschuß von zwölf Mitgliedern, so daß die Gesammt-
zahl aus 96 Mitgliedern bestand, und zwar 42 aus dem ersten und zweiten,
32 aus dem dritten und 22 aus dem vierten Stande. Diese Ausschüsse soll-
ten als ständische Organe zu Zeiten, wo die Provinziallandtage nicht versam-
melt waren, mit ihren Gutachten gehört werden, die verfassungsmäßige Wirk-
samkeit der Provinziallandtage aber durch sie keine Beeinträchtigung erleiden,
sondern die Ausschüsse nur dann thätig werden, wenn bedeutende Abweichun-
gen in den Ansichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von
Schwary, Preußische Verfassungsurkunde. 2