354 II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 85. 6.
wirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß er-
folgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.
Also durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, nicht
durch Adoption und nicht gerh bloße Anerkennung der Vaterschaft. Das Gesetz hat
aber nicht bloß die Legitimation durch nachfolgende Ehe, per subsequens matrimonium,
im Auge, sondern jede gesetzlich gültige Legitimation ist geeignet, die Staatsangehörigkeit
des Vaters auf das uneheliche Kind zu übertragen. Die Frage, ob eine Legitimation
mit rechtlicher Wirkung erfolgt sei, ist nach den Landesgesetzen und zwar nach den Ge-
setzen desjenigen Ortes zu beurtheilen, an welchem der Vater zur Zeit der Legitimation
seinen Wohnsitz hat.
Das Gemeine Recht kennt die Legitimation per subsequens matrimonium, durch
landesherrliches Reskript (per rescriptum principis) und durch Testamentserklärung vor
Gericht (per testamentum), das Allgemeine Landrecht nur die beiden ersteren, das
Rheinische Recht nur die erste. In der Provinz Schleswig-Holstein, den Kreis Herzog-
thum Lauenburg ausgenommen, werden, außer beim Bauernstande, Konkubinenkinder
durch nachfolgende Ehe nicht legitimirt, und existirt in dem Gebiete des Jütschen Lov
die Echtigung zu Dinge, indem der Vater das an Gerichtsstelle geführte Kind für das
seinige erkennt.
5.
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
Die Ehe muß eine civilrechtlich gültige sein. Durch die Nichtigkeitserklärung der
Ehe wird auch die durch die Verheirathung erworbene Staatsangehörigkeit vernichtet,
nach Gemeinem Recht und Allgemeinem Landrechte nur für die Zukunft, nach Rheinischem
Schte lauch rückwärts. Die Scheidung der Ehe ist ohne Einfluß auf das staatsbürgerliche
erhältniß.
Auf die Kinder aus einer früheren Ehe der Frau erstreckt sich die Wirkung der
Verehelichung nicht. Wegen der unehelichen Kinder siehe Anmerk. D. zu § 3.
Eine Ausländerin, welche sich mit einem, in einer nicht Preußischen, Deutschen
Bundesfestung garnisonirenden Preußischen Soldaten verheirathet, wird hierdurch Pren-
Eesche Stantsangehorige (Obertribunal 18. Januar 1861, Striethorst Archiv Bd. 41
11).
86.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2 Nr. 4 und 5)
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte
Urkunde.
A. Das Gesetz unterscheidet, je nachdem der Aufzunehmende Deutscher oder Ausländer ist.
Im ersten Falle findet eine Aufnahme, im zweiten eine Naturalisation statt.
B. Die durch dieses Gesetz der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse
werden durch die Regierungspräsidenten bezw. in Berlin durch den Polizeipräsidenten
ausgeübt (Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden vom 1. August 1883 § 155, Ges.-Samml. S. 237; Verordnung zur Aus-
Peheroe des § 35 des Gesetzes über die Organisation der Allgemeinen Landesverwaltung
vom 26. Juli 1880, vom 26. Januar 1881, Ges.-Samml. S. 14). Ueber die Form
der Aufnahme-, Naturalisations= und Entlassungsurkunden ist ergangen das Cirkular-
reskript des Ministers des Innern vom 5. Juni 1871 (Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 161).
Gegen den ablehnenden Bescheid des Regierungs= oder Polizeipräsidenten ist die
Beschwerde bei dem Minister des Innern gegeben. Gegen den Präsidialbescheid, durch
welchen Angehörigen eines anderen Deutschen Bundesstaats oder einem früheren Reichs-
angehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde oder einem Preußischen Staats-
angehörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten versagt worden
ist (88 7, 15, 17 und 21 Abs. 5), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
berverwaltungsgerichte statt (8 155 cit.).