Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. § 20. 21. 367 
§ 20. 
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer 
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres 
Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für 
das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung 
zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten. 
A. Der § 20 behandelt den sogenannten Kriegslandesverrath. Das Revokatorium bezieht 
sich der Natur der Sache nach nur auf Männer, näher gesprochen Wehrpflichtige, welche 
ohnehin nach §§ 58, 59, 69 Nr. 4 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 bei ein- 
getretener allgemeiner Mobilmachung sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben 
haben. sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispensirt sind. Es darf nur von dem 
aiser und nur für das ganze Reich, also für die Angehörigen aller Bundesstaaten er- 
lassen werden. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die An- 
gehörigen nur, wenn dies von dem Gesetze ausdrücklich bestimmt ist: 8§ 11, 19, 21 
Abs. 2. Der in § 20 angeordnete Verlust der Staatsangehörigkeit trifft also nicht die 
Ehefrau und die Kinder, wogegen die nach dem Indigenatsverlust geborenen Kinder 
natürlich Ausländer sind. Hat der Ungehorsame mehrere inländische Staatsangehörig- 
keiten, so bewirkt der Beschluß der Centralbehörde nur den Verlust der Angehörigkeit 
zu dem Bundesstaate, welchem die Centralbehörde selbst angehört (siehe Anmerk. G. 
Nr. 2 zu § 13, oben S. 361). 
§ 21. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn 
Jahre lang unnnterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch 
ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem 
Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der 
Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines 
befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. 
Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines 
Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die 
Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er- 
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt 
stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, 
beziehungsweise Vater befinden. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes 
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem- 
selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats- 
vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert 
werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines 
Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörig- 
keit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren
	        
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