II.
Verordnung
über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit
und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Ver-
sammlungs- und Vereinigungsrechtes.
Vom 11. März 1850.
(Ges.-Samml. S. 277.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c. verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie,
unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
A. Nach Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung unterliegen der Beaufsichtigung Seitens des
Reichs und der Gesetzgebung desselben die Bestimmungen über das Vereinswesen.
Abgesehen von dem zum 1. Oktober 1890 außer Kraft getretenen Gesetz gegen die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-
Gesetzbl. S. 351) hat trotz wiederholter Anträge, das Vereinsrecht einheitlich für das
anze Reich zu regeln, die Reichsgesetzgebung sich bisher auf folgende vereinzelte Be-
Uminungen beschränkt:
1. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 31.
Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes S. 145).
· § 17.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag be-
treffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen un-
bewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versammlungen
und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt.
2. Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 21. Juni 1869.
(Bundes-Gesetzbl. des Nordd. Bundes S. 245.)
152.
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche
Gehilfen, Gesellen und Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere mit-
telst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Ver-
abredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
3. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§ 127.
Wer unbefugter Weise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder
eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt ist,