III. Verordn. über ꝛc. des Versamml. u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850. 379
2. daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizei-
behörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung
erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach § 2 des Gesetzes
vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war.
Die Entscheidung ist endgiltig, unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse.
– 128.
An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des § 127 findet die Klage statt
und zwar: 4
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu
einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Ein-
wohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörden eines
Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als
10000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusse.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden wie die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (8§ 127 Absatz 3 und 4).
– 129.
Die Beschwerde im Falle des § 127 Abs. 1 und die Klage im Falle des
* 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie ge-
richtet sind.
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat die-
selbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu ent-
scheide hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kenntniß
zu setzen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Be-
scheid beträgt zwei Wochen.
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die
Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet
oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwal=
tungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung
beider Rechtsmittel ist uur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das hiernach un-
zulässiger Weise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Abs. 1 be-
zeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die zur Entscheidung berufene Be-
hörde statt.
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider
innerhalb der gesetzlichen Frist bei derienigen Behörde angebracht, welche zur Be-
schlußfasiuung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als ge-
wahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen von der angerufenen
Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren
Beschluß sie gerichtet ist. § 131.
Der § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 149) findet auch
Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren durch
rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.
Der Kreisausschuß und der Bezirksausschuß sind nicht mit den Attributen oder
Garantien eines unabhängigen Gerichtshofes ausgestattet. Daher empfiehlt es sich, den
Beschwerdeweg zu betreten und event. erst gegen den Bescheid der letzten Beschwerde-
instanz die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu erheben.
Der in § 131 cit. allegirte § 6 des Gesetzes über die Zulässigkeit des
Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai
1842 lautet:
Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig
oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungsverbindlichkeit der Be-
amten vorbehalten.
Siehe hierzu Art. 97 der Verfassungsurkunde nebst Kommentar dazu, oben S. 280.
Die Eingaben, Gesuche, Verhandlungen, Bescheide und Bescheinigungen in den nach
diesem Gesetze zu behandelnden Versammlungs= und Vereinsangelegenheiten sind stempel-