400 IM. Verordn über rc. des Versamml.= u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850. 8 8.
Mitgliedern zugleich ein besonderer Verein besteht, so bildet gerade die statutenmäßige
Ablieferung der erhobenen Mitgliederbeiträge an den Vorstand des größeren Vereins
eine Einrichtung, welche, weil sie eine organische Verbindung zwischen den Lokalvereinen
und dem Gesammtvereine in sich schließt, gesetzwidrig ist (Obertribunal 22. Februar 1877,
Oppenhoff Rechtsprechung Bd. 18 S. 154, 158).
Ein in Verbindung-Treten kann schon nach der sprachlichen Bedeutung dieses
Ausdruckes nicht in einem einseitigen, zur Herstellung einer Verbindung geschehenen
Schritte gefunden werden, sondern dazu gehört, daß die Handlung, durch welche der
eine Verein sich mit dem andern in Verbindung setzen will, eine entsprechende Erwide-
rung Seitens des letzteren findet oder eine sonstige auf die Herstellung gegenseitiger Be-
iehungen gerichtete Thätigkeit desselben zur Folge hat (Obertribunal 12. Juli 1875,
ppenhoff Rechtsprechung Bd. 16 S. 358/. Dagegen macht eine bloße BWechsel-
wirkung in der Art, daß jeder der beiden Vereine die Bestrebungen des anderen för-
dert, auch wenn sie eine bewußte und beabsichtigte ist, das Verhältniß der beiden Ver-
eine noch nicht zu einem verbotenen. Denn das Gesetz erachtet nur eine zum Hinarbeiten
auf dasselbe Ziel geschlossene direkte Verbindung für unzulässig, dieselbe möge von An-
fang an in der Brganisation der Vereine begründet sein oder auf nachträglicher aus-
drücklicher Verständigung oder in solchen Handlungen der Vereine und der sie vertre-
tenden Personen beruhen, welche eine bestehende Verständigung dokumentiren. Eine solche
Verbindung liegt nicht schon darin, daß in der Versammlung eines der beiden Vereine
die Versammlung des anderen angekündigt und zu dem Besuch derselben aufgefordert
wird, und eben owenig darin, daß die Mitglieder des einen Vereins zum Theil Mit-
lieder des anderen Vereins sind (Obertribunal 8. März 1877, Oppenhoff Recht-
prechung Bd. 18 S. 197).
3. Die dritte Beschränkung der politischen Vereine ist die, daß Personen weiblichen
Geschlechts, Schüler und Lehrlinge auch als Nichtmitglieder den Versammlungen und
Sitzungen nicht beiwohnen dürfen. Welchem Zweck die konkrete Versammlung oder
Sitzung dienen soll, wird nicht unterschieden.
Werden die beiden ersten Beschränkungen üÜberschritten, so ist die Ortspolizei-
behörde berechtigt, — nicht verpflichtet — den Verein bis zur ergehenden richterlichen
Entscheidung, § 16, zu schließen. Gegen diese Maßregel steht die Beschwerde bezw. die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (Anm. E. zum Eingange, oben S. 378). Wer-
den die der Versammlung oder Sitzung trotz des gesetzlichen Verbots beiwohnenden
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge auf die Aufforderung des anwesenden Ab-
geordneten der Ortspolizeibehörde nicht entfernt, so darf letzterer die Versammlung oder
itung sease. Aus dieser Folge der Zuwiderhandlung gegen die dritte Beschränkung
ergiebt si
4. als weitere, übrigens nur formelle Beschränkung, daß nicht nur gemäß § 1 des
Gesetzes die Versammlungen, sondern auch die Sitzungen der politischen Vereine in Gemäßheit
des § 1 des Gesetzes der Ortspolizeibehörde anzuzeigen sind, also auch die §§ 4 bis 6 auf sie
Anwendung finden. Allerdings fragt es sch , was denn unter Sitzungen im Gegensatz
zu Versammlungen zu verstehen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat am 1. Oktober
5 0. das nachstehende bereits mehrfach allegirte Urtheil erlassen (Entscheidungen Bd. 20
432):
Die Verordnung zur Verhütung eines Mißbrauchs des Versammlungs- und
Vereinsrechts vom 11. März 1850 bestimmt im § 8 Abs. 1: „Für Vereine, welche
bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, gelten.. nach-
stehende Beschränkungen:
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder auf-
nehmen . . . Abs. 3. Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den
Versammlungen und Sitzungen solcher Vereine nicht beiwohnen
In dem Vorprozesse war die Aufhebung einer Verfügung, welche die Be-
theiligung der Frauen an den Versammlungen des Vereins generell untersagte, um
deswillen verlangt, weil jene Betheiligung nur bei bei solchen Zusammenkünften
stattgefunden habe und auch stattfinden dürfe, zu welchen vom Vorstande als zu
„Frauen“- oder „Lese-Abenden“, zu einer „geselligen“ oder „deklamatorischen Unter-
haltung" geladen sei. Bei Abweisung dieser Klage wurde erwogen, daß das
Vereinsgesetz zwar nicht das Privatleben der Mitglieder politischer Vereine, auch nicht
die Familienfestlichkeiten einer polizeilichen Kontrole oder Beschränkung unterworfen
habe, sofern nicht etwa objektive Momente die Annahme rechtfertigten, ein solcher
Zweck sei nur fälschlich vorgeschützt, um eine Versammlung des politischen Vereins