Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

428 IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 8 10. 11. 
einen von Uns bestätigten Beschluß einem Mitgliede das Anerkenntniß unver- 
letzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer entsprechenden Lebens- 
wandels oder Verhaltens versagt. 
A. Strafrechtlich sind jetzt maßgebend 88 33, 34 Strafgesetzbuch. 
B. Das in den Fällen der §8 9, 10 von dem Hause zu beobachtende Verfahren ist ge- 
regelt durch Beschluß vom 25. April 1855, nach welchem auch ein Antrag auf Aus- 
schließung eines Mitgliedes nur von einem Mitgliede gestellt werden kann (§ 71 der 
Geschäftsordnung für das Herrenhaus). 
8 10. 
Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied eingeleitete 
Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der Ansicht ist, daß dem- 
selben die Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme zeitweise zu untersagen 
sei, so ist zu dieser Maßregel Unsere Genehmigung erforderlich. 
11. 
Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mitgliedschaft ver- 
loren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechtigung beruht, wegen der 
Wahl eines anderen Mitgliedes der betreffenden Familie von Uns Bestimmung 
getroffen werden. Wenn ein solches Mitglied in Gemäßheit der §§ 4 bis 6 
präsentirt worden ist, so werden wir eine anderweite Präsentation anordnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sans-Souci, den 12. Oktober 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. 
A. Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen 
Bildung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — 
Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der Seitens dieser Verbände und 
der Provinzialverbände zu präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses. 
Vom 10. November 1865. (Ges.-Samml. S. 1077.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem Wir beschlossen haben, die im § 6 der Verordnung wegen Bildung der 
Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 (Gesetz-Samml. S. 541) gemachten Vorbehalte in 
Betreff der Bildung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Land- 
schaftsbezirke — sowie in Betreff der Ausübung des Präsentationsrechts Seitens dieser 
Verbände und der Provinzialverbände der * definitiv zu erledigen und zu diesem 
Ende die hierüber in dem Reglement vom 12. Oktober 1854 und in Unserem Erlasse 
vom 5. November 1861 ergangenen Bestimmungen zusammenzufassen und theilweise ab- 
zuändern, verordnen Wir an Stelle derselben auf Grund des Gesetzes, betreffend die 
Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 (Gesetz-Samml. S. 181), was folgt: 
81. 
Für die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden Landschaftsbezirke 
des alten und des befestigten Grundbesitzes sind zur Präsentation zu wählen: 
in der Provinz Preußfen 418. 
„ „ „ Brandenburg . . 15. 
v Pommern 133. 
„ „ „ Schlesien. . . . . 118. 
» Poscn......7. 
»» » Sachsen .10. 
„ „ R„ Westfalen 4. 
„ „ » Rheinland....5.
	        
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