IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oltober 1854. 49
82.
Zum alten wrnbeie sind solche Rittergüter 1 zählen, welche zur Zeit
der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren im Besitze einer und derselben
Familie sich befinden.
83.
Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren Vererbung
in der männlichen Linie durch eine besondere Erbordnung (Lehn, Majorat, Minorat,
Seniorat, Fideikommiß, fideikommissarische Substitution) gesichert ist.
84.
Um an der Ausübung des Präsentationsrechts in den Landschaftsbezirken,
sowie in den Grafenverbänden Theil nehmen zu dürfen, sind die zur Mitgliedschaft
des Herrenhauses nach, 7 der Verordnung vom 12. Oktober 1854 nothwendigen
Eigenschaften mit der Maßgabe erforderlich, daß ein Lebensalter von fünfundzwanzig
Jahren genügt. 86
Die Mitglieder des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung nehmen an
den Wahlen in den Verbänden der Grafen nicht Theil, ebensowenig an denen der
Landschaftsbezirke. Dagegen sind diejenigen Mitglieder der Grafenverbände, welche
vermöge der Beschaffenheit ihres Nittergutsbesizes zu den Wahlen in den Land-
schaftsbezirken befähigt sind, berechtigt, auch an diesen Theil zu nehmen.
86.
Befindet sich ein Rittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den Wahlen in
den Grafenverbänden oder Landschaftsbezirken befähigt, im Mitbesitze mehrerer
Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur eine Stimme, wogegen jede von
ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Erfordernisse, wahlfähig ist.
§ 7.
Wer vermöge seines Grundbesitzes in verschiedenen Grafenverbänden oder
Landschaftsbezirken zur Wahl berechtigt ist, hat die Befugniß, an derselben in
jedem dieser Verbände oder Bezirke Theil zu nehmen.
88.
Die Präsentationswahlen der Grafenverbände und der Landschaftsbezirke
sind auf Mitglieder des betreffenden Verbandes oder Bezirks zu richten.
§ 9.
Bei dem Wahlverfahren sind die Vorschriften des Reglements über das Ver-
fahren bei den ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842 (Gesetz-Samml. S. 213)
anzuwenden. Jedoch ist eine Präsentationswahl in Zukunft nur dann für giltig
vollzogen zu erachten, wenn an derselben mindestens zehn zur aktiven Wahl be-
fähigte Rittergutsbesitzer Theil genommen haben.
8 10.
Die Aufstellung und Fortführung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten, die
Festsetzung des Ortes und Tages der Wahl und die Ernennung des Wahlkommissars
liegt den Oberpräsidenten ob. zu
Sind in einem Landschaftsbezirke weniger als zehn zur aktiven Wahl be-
fähigte Besitzer vorhanden, so wählen dieselben, vereinigt mit dem vom Oberpräsi-
denten zu bestimmenden nächsten Landschaftsbezirke, in welchem sich mindestens zehn
zur aktiven Wahl befähigte Besitzer befinden, nur die von dem letzteren zu präsen-
tirende Anzahl von Mitgliedern. #1
Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung, sowie der Verordnung wegen
Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854, können AWemaß Artikel 1 des
Gesetzes, betreffend die Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 fortan nur
durch ein mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie zu er-
lassendes eseß vorgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. November 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. Gr. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.