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IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854.
usammenstellung
hinsichtlich der Rheinprovinz
.Cleve-Geldern .. .. .
.N1eder-Bergund Ober-Jültch .
.Ober-BergundN1eder-Jültch, verbunden mit Vber. Rhein
West-Jülich, verbunden mit Moselland
u Ober-Rhein.
. Moselland.
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Summa 5.
IX. Hohenzollernsche Lande.
Hohenzollern-Sigmaringen und Hechingen.
Rekapitulation.
1. Provinz Preußen 13
2. „Brandenburgg. 135
3. „ Pommien 13
4. „ Schlesen 1398
5. „ Posen
6. „ Sachen 10
7. „ Westfalen 42
8. Rheinprovinz ...........
9. Hohenzollernsche Lande
5
Summa 90.
B. Reglement über das Verfahren bei den ständischen Wahlen. Vom 22. Juni
verordnen zur Beförderung eines gleichmäßigen Verfahrens bei den stä
nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände sämmtlicher Provinzen, was folgt:
1842 (Ges.-Samml. S. 213).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König dan krußen 2rl,
ischen Wahlen
81.
Die Wahl jedes Landtagsabgeordneten und jedes Stellvertreters erfolgt in
einer besonderen Wahlhandlung.
Wenn die für die verschiedenen Stände gebildeten Wahlbezirke odec ein-
zelne Städte mehrere Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen haben, so wird,
um deren Reihenfolge unzweifelhaft festzustellen, jede einzelne Wahlhandlung aus-
drücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Abgeordneten, beziehungsweise
ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters gerichtet.
+
84.
Alle Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit in der Art, daß
der Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Wähler, oder
zwar nur die Hälfte, aber darunter die Stimmen des nach den Lebensjahren ältesten
Mitgliedes der Wahlversammlung erhalten haben muß. Befindet sich indeß das älteste
Mitglied unter denen, welche gleiche Stimmen erhalten haben, so entscheidet die
Stimme des nächstältesten, bei der Entscheidung nicht persönlich betheiligten Wählers.
O.
Finden sich die Stimmen zwischen Mehreren in der Art getheilt, daß sich
für keinen derselben eine absolute Mehrheit ausgesprochen hat, so sind diejenigen
beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere
Wahl zu bringen. 6.
8
Sind die Stimmen zwischen Dreien oder Mehreren gleich getheilt, so findet
eine Vorwahl unter ihnen statt, um diejenigen beiden Personen zu bestimmen, welche
auf die engere Wahl zu bringen sind.
Ergiebt die zweite Abstimmung kein anderes Resultat als die erste, so ist
die Wahl nochmals zu wiederholen, und wenn auch dann noch die Stimmen in