Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 14—16. 445 
IV. Behandlung der Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen in den 
Kommissionen, in Erster und Zweiter BVerathung und in einmaliger 
bezw. wiederholter Schlußberathung im Fleunum. 
14. 
Die Gesetzesvorlagen der Staatsregierung und des Hauses der Abgeord- 
neten, sowie die von Mitgliedern des Hauses ausgehenden selbstständigen An- 
träge (§ 27) werden durch den Präsidenten zum Druck und zur Vertheilung 
an die Mitglieder befördert. 
Die weitere Behandlung derselben erfolgt nach Maßgabe der Beschlüsse 
des Hauses « 
entwederdurchPlenarberathungaufGrundvorgängigchommissionss 
berathung, 
oder durch erste und zweite Berathung im Plenum, 
oder durch einmalige Schlußberathung im Plenum. 
Letztere ist nur zulässig, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder gegen die- 
selbe Widerspruch erheben. 
Wenn während der Plenarberathung auf Grund vorgängiger Kommissions- 
berathung, oder während der Zweiten Berathung im Plenum, oder während 
der einmaligen Schlußberathung von mindestens 20 Mitgliedern eine wieder- 
holte Schlußberathung im Plenum beantragt wird, so muß dieselbe stattfinden.“) 
A. Von den Kommissionen und Kommissionsberathungen. 
15. 
Nach erfolgter Konstituirung des Hauses werden folgende Fachkommissionen 
gewählt: 
für die Geschäftsordnung; 
für Petitionen; 
für den Staatshaushaltsetat und für Finanzangelegenheiten; 
für Justizangelegenheiten; 
für Handels= und Gewerbeangelegenheiten; 
für Eisenbahnangelegenheiten; 
für kommunale Angelegenheiten; 
für Agrarverhältnisse. 
Außerdem kann das Haus zur Vorberathung einzelner Angelegenheiten 
die Einsetzung besonderer Kommissionen beschließen. 
Jede Kommission besteht, wenn nicht durch die Geschäftsordnung ein 
Anderes bestimmt ist (§§ 69 und 75) oder das Haus nicht eine größere An- 
zahl ausdrücklich beschließt, aus 15 durch die Abtheilungen zu wählenden 
Mitgliedern. 
S’IESE 
8 16. 
Die Kommissionen wählen mit absoluter Stimmenmehrheit (§ 12) einen 
Vorsitzenden, einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für Beide. Von der 
erfolgten Konstituirung ist dem Präsidenten Anzeige zu machen. 
*) Es ist nicht erforderlich, daß ein solcher Antrag schriftlich eingereicht wird, 
s. Stenographischer Bericht der Sitzung des Herrenhauses vom 6. April 1892 S. 211/212.
	        
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