Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

446 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 17—19. 
Beschlußfähig sind die Kommissionen, auch bei ihrer Konstituirung, nur 
dann, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. 
§ 17. 
Wenn ein Kommissionsmitglied für längere Zeit verhindert ist, an den 
Verhandlungen des Hauses Theil zu nehmen, und deshalb dem Präsidenten 
mit oder ohne die Erklärung, daß es den Kommissionssitzungen nicht ferner 
beiwohnen könne, Anzeige macht, oder wenn in Folge der Verhinderung von 
Kommissionsmitgliedern eine Kommission beschlußunfähig wird, so werden in 
den Abtheilungen, deren Kommissionsmitglieder verhindert sind, Ersatzwahlen 
in der Art angeordnet, daß die ursprünglich gewählten Mitglieder aus der 
Kommission ausscheiden und die zum Ersatz gewählten Mitglieder in dieselbe 
eintreten. 
— 8 18. 
Bei den Abstimmungen in den Kommissionssitzungen wird bei Stimmen— 
gleichheit die Frage als verneint angesehen. 
Ueber die Vhdtnen in den Kommissionen werden Protokolle geführt, 
in welche die Beschlüsse der Kommissionen nebst den Hauptmomenten der 
Diskussion und der dah der Stimmen auf jeder Seite aufzunehmen sind. 
Ein Antrag auf nochmalige Berathung eines gefaßten Beschlusses oder 
auf dessen Abänderung ist nur zulässig, wenn derselbe vor der Gesammtab- 
stimmung über die vorliegende Angelegenheit gestellt wird. 
Erhält ein solcher Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Dritt- 
theilen der anwesenden Kommissionsmitglieder, so wird in die materielle Er- 
örterung der Angelegenheit wieder eingegangen und über die daraus hervor- 
gehenden Anträge mit einfacher Majorität entschieden. Diese Bestimmung 
findet auf die Verhandlungen im Plenum keine Anwendung. 
Die Kommissionen müssen dem Hause bestimmte Vorschläge für die zu 
fassenden Beschlüsse unter der Formel: 
„Das Herrenhaus wolle beschließen, rc.“" 
machen. 
19. 
Die Minister und die von ihnen beauftragten Staatsbeamten können den 
Verhandlungen der Kommissionen beiwohnen, in denselben jederzeit Erklärungen 
abgeben und deren Aufnahme in das Protokoll verlangen. Der Präsident des 
Staatsministeriums muß durch den Präsidenten des Hauses von der Konsti- 
tuirung und durch den Vorsitzenden der Kommission von deren erster Sitzung 
in Kenntniß gesetzt werden. Die Benachrichtigungen in Betreff der nach- 
folgenden Sitzungen werden von dem Vorsitzenden der Kommission an den 
Ressoreminister und, wenn von diesem ein Kommissar zu den Sitzungen abge- 
ordnet worden, auch an Letzteren gerichtet. 
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des 
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls 
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete 
Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den Berathungen 
derselben mit berathender Stimme Theil. 
Die Mitglieder des Hauses sind befugt, als Zuhörer den Berathungen
	        
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