Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

448 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 8 25—29. 
Hände der Mitglieder gekommen ist, auf den Vortrag eines oder mehrerer Be- 
richterstatter (Referenten und Korreferenten), welche von dem Präsidenten be- 
stellt werden. Die Anträge derselben werden gedruckt zur Kenntniß der Mit- 
glieder gebracht. 
In Betreff des Geschäftsganges kommen die Bestimmungen der §8 33 
bis 61 zur Anwendung. 
Auch in jedem Stadium der einmaligen Schlußberathung kann bis zu 
der der Gesammtabstimmung vorhergehenden Fragestellung ein Beschluß auf 
Verweisung der Sache an eine Kommission gefaßt werden. 
D. Wiederholte Schlußberathung. 
8 26. 
Die wiederholte Schlußberathung (8 14) erfolgt frühestens am Tage 
nach Abschluß der vorhergegangenen Berathung nach den Bestimmungen über 
die Zweite Berathung (§ 22 Absatz 3 und § 23). Jedoch bedürfen Abände- 
rungsanträge der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern. 
§ 26. 
Die erste Berathung im ganzen Hause (8 22), sowie die einmalige Schluß- 
berathung (§ 24) kann auch früher als am dritten Tage nach Vertheilung 
der Vorlagen vorgenommen werden, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder da- 
gegen Widerspruch erheben. Dasselbe gilt bezüglich der Frist, welche bei Be- 
rathung von Kommissionsberichten seit der Vertheilung (§ 20) oder bei Zweiter 
Berathung im Hause (8 23) seit der Ersten und bei wiederholter Schlußbe- 
rathung (§ 25) seit der vorhergegangenen Berathung verstrichen sein muß. 
E. Selbstständige Anträge. 
§ 27. 
Die von den Mitgliedern ausgehenden selbstständigen Anträge müssen 
von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Dieselben sind dem Prä- 
sidenten schriftlich unter der Eingangsformel: „Das Herrenhaus wolle be- 
schließen, u. s. w.“ zugleich mit Beifügung kurzer Motive einzureichen. 
Sind diese Formen nicht beachtet, so wird der Antrag als Petition 
behandelt. 
§ 28. 
Ein selbstständiger Antrag kann in jedem Stadium der Plenarberathung 
von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von einem anderen Mitgliede 
wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann der Unterstützung von 15 
Mitgliedern. 
Erhält der Antrag diese Unterstützung, so wird die Verhandlung ohne 
Weiteres fortgesetzt. 
  
F. Petitionen. 
8 29. 
Die bei dem Hause eingehenden Petitionen verweist der Präsident an 
die Petitionskommission. Bezieht sich jedoch die Petition auf einen Gegenstand, 
für dessen Berathung eine Fach- oder besondere Kommission besteht, so ist der 
Präsident befugt, dieselbe sofort dieser Kommission zu überweisen.
	        
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