Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

450 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §8 34—42. 
8 34. 
Ist der Präsident oder sind 10 Mitglieder darüber in Zweifel, ob 
das Haus in beschlußfähiger Anzahl (8 2) versammelt sei, so muß eine 
Zählung erfolgen. zs 
§ 35. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er bestimmt und ver- 
kündet Tag und Stunde der nächsten Sitzung. 
C. Sitzungsprotokolle. 
§ 36. 
Das Protokoll jeder Sitzung (8 8) liegt während der nächsten Sitzung 
zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schlusse derselben kein 
Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet. 
§ 37. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; 
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, ob sie 
beantwortet sind; 
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. 
§ 38. 
Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, welcher sich 
durch die Erklärungen der darüber zu hörenden Schriftführer nicht erledigen 
läßt, so befragt der Präsident das Haus, und im Fall der Einspruch für be- 
gründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung eine neue Fassung der 
betreffenden Stelle vorgelegt werden. 
l 39. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schriftführern 
vollzogen. 
D. Redeordnung. 
8 40. 
Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und von 
dem Präsidenten erhalten zu haben. 
Will der Präsident scch an der Debatte betheiligen, so muß er den Vor- 
sitz abtreten. 
§ 41. 
Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten 
(Verf.-Urk. Art. 60) müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Minister oder ihrer Vertreter 
das Wort ertheilt werden. 4 
8 42. 
Die Anmeldung der Redner zum Worte erfolgt, nachdem die Berathung 
über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei demjenigen Schrift— 
führer, welcher die Rednerliste zu führen und die Reihenfolge zu überwachen 
hat. In der Anmeldung ist zu bemerken, ob der Redner für oder gegen den 
Antrag sprechen will. 
Die Reihenfolge der angemeldeten Redner wird durch das Loos bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.