Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

454 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 88 55—61. 
ordnung kommen vor den übrigen zur Abstimmung. Die Fragen sind so zu 
stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. 
§8 55. 
Bis zum Beginne der Abstimmung über die vorliegende Frage kann 
jeder Einzelne die Theilung einer Frage verlangen. Entsteht über deren Zu- 
lässigkeit Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in allen anderen 
Fällen das Haus. 
J. Abstimmung. 
§ 56. 
Unmittelbar vor jeder einzelnen Abstimmung ist die Frage in bestimmter 
Formulirung (§8 54) zu wiederholen. 
8 57. 
Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Die ab- 
solute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten 
oder eines der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe 
gemacht. Liefert auch diese kein sicheres Ergebniß, so wird die Zählung der 
Stehenden und Sitzenden durch die Schriftführer vorgenommen. Ergiebt die 
Zählung eine Majorität von weniger als 10 Stimmen, so kann ohne Unter- 
stützung von jedem Mitgliede auf namentliche Abstimmung angetragen werden. 
Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen. 
658. 
Der Präsident erklärt die namentliche Abstimmung für geschlossen, nach- 
dem der Aufruf sämmtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung desselben 
durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der 
Stimmen gegeben ist. 
l 59. 
Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das 
Ergebniß derselben. bo 
8 60. 
Jedes Mitglied hat das Recht, seine vom Beschlusse der Mehrheit ab— 
weichende Abstimmung schriftlich den Schriftführern zu übergeben und die Auf- 
nahme in den stenographischen Bericht zu verlangen. 
g 61. 
Erachtet das Haus nach Feststellung der Beschlüsse über Gesetzesvorlagen 
und selbstständige Anträge eine besondere Redaktion vor der Gesammtabstimmung 
für nothwendig, so hat, wenn Erste und Zweite Berathung oder einmalige 
bezw. wiederholte Schlußberathung stattgefunden hat, der Präsident in der ihm 
geeignet scheinenden Weise (8 22 Abs. 3), in dem Falle, daß der Plenar— 
berathung Vorberathung durch eine Kommission vorhergegangen, diese die 
Redaktion zu bewirken. 
Diese Redaktion wird sodann gedruckt, worauf drei Tage nach der Ver— 
theilung über das Ganze abgestimmt wird, insofern nicht das Haus eine frühere 
Abstimmung beschließt. 
Innerhalb der bis zur Gesammtabstimmung festgesetzten Frist können 
Bemerkungen, welche eine Nichtübereinstimmung der Redaktion mit den gefaßten 
  
  
 
	        
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