Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 8§8§ 62—69. 455 
Beschlüssen zum Gegenstande haben oder die Fassung betreffen, als Abänderungs- 
anträge schriftlich eingereicht werden. Eaten dieselben die Unterstützung von 
15 Mitgliedern, so sind sie zur Diskussion und Entscheidung des Hauses zu 
bringen. Bei der Diskussion ist ein Zurückgehen auf den materiellen Inhalt 
der Vorlage unzulässig. 
62. 
Vor der durch Artikel 107 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
kbten Abstimmung über Verfassungsänderungen findet eine Diskussion 
nicht statt. 
VI. Ordnungsbestimmungen. 
§ 63. 
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem Präsi- 
denten mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen, ohne daß dagegen 
ein Einwand statthaft ist. 
§ 64. 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Prä- 
sident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aupheben. 
65. 
Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei in allen dem Hause 
überwiesenen Räumen zu. 
§ 66. 
Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalles oder Mißfallens giebt oder 
sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird entfernt. 
8 67. 
Entsteht störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident an— 
ordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen. 
8 68. 
In welcher Weise der Präsident an ihn oder an das Haus gerichtete 
Beschwerden und Schreiben, welche sich auf die in dem Hause vorgekommenen 
Verhandlungen beziehen, zur Kenntniß der Mitglieder bringen, oder was er 
im Uebrigen darauf veranlassen will, bleibt seinem Ermessen vorbehalten. 
VII. Von den Mitgliedern des Hauses. 
A. Prüfung der Legitimation. 
§ 69. 
Die Legitimation der neu eingetretenen oder vom Könige neu berufenen 
Mitglieder des Hauses wird nach Maßgabe der Verordnung wegen Bildung 
der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 und der Verordnung, betreffend 
die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des 
alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — und wegen 
Wahl der Seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen 
u präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses, vom 10. November 1865, 
#owie der Maerböchsten Erlasse, betreffend das Präsentationsrecht der Städte, 
vom 21. Oktober 1854, 29. September 1860, 26. Oktober 1867, 12 Mai 
1876, 6. Oktober 1879 und 22. März 1892 von der Matrikelkommission 
 
	        
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