V.
Das Haus der Abgeordneten.
1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der
Abgeordneten zur Zweiten Kammer.
Vom 30. Mai 1849.
(Ges.-Samml. S. 205.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c. verordnen in Ausführung der Artikel 67 bis 74, und auf
Grund des Artikels 105 der Verfassungsurkunde, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, daß statt des Wahlgesetes für die Abgeordneten der
Zweiten Kammer vom 6. Dezember 1848 die nachfolgenden näheren Bestim-
mungen zur Anwendung zu bringen sind:
A. Gleichzeitig mit der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 wurden für die Erste
und die Zweite Kammer zwei Wahlgesetze vom 6. Dezember 1848 erlassen. Nach der
am 27. April 1849 erfolgten Auflösung der Zweiten und Vertagung der Ersten Kammer
erging auf Grund des Art. 105 der genannten Verfassungsurkunde, nach welchem, wenn
die Kammern nicht versammelt waren, der König in dringenden Fällen Verordnungen
mit Gesetzeskraft unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern erlassen durfte, als
neue Wahlordnung für die Zweite Kammer bie hier mitgetheilte Verordnung vom
30. Mai 1849. Dieselbe bleibt nach Art. 115 der gegenwärtigen Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850 bis zum Erlasse des in Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes in
Kraft, gilt also, da dieses Wahlgesetz bislang nicht erlassen ist, noch heute.
Die Verordnung vom 30. Mai 1849 ist für den damaligen Umfang der Monarchie
ergangen. Sie ist alsdann mit einigen Modifikationen eingeführt worden:
1) in die Hohenzollernschen Fürstenthümer durch das Gesetz vom 30. April 1851;
2) in das Jadegebiet zugleich mit der Verfassungsurkunde, nämlich:
a) in das durch den Staatsvertrag vom 20. Juli 1853 und Nachtrag vom
1. Dezember 1853 erworbene Gebiet durch das Patent wegen Besitznahme des
durch den Staatsvertrag vom 20. Juli 1853 und die dazu gehörige Nach-
tragsverhandlung vom 1. Dezember 1853 erworbenen Jadegebiets vom 5. No-
vember 1854 (Ges.-Samml. B. 594);
b) in das durch den Vertrag vom 16. Februar 1864 erworbene Gebiet dur
Gesetz, betreffend den Rechtszustand des Jadegebietes, vom 23. März 187
§ 2 Abs. 2 (Ges.-Samml. S. 108).
Die Einführung ist hier erfolgt durch die Bestimmung, daß „die Preußische
Staatsverfassung eingeführt“ oder „in Kraft gesetzt“ werde;
3) in die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der
Monarchie vereinigten Landestheile interimistisch durch die Gesetze vom 17. Mai
1867 (Ges.-Samml. S. 1481) und 9. März 1868 (Ges.-Samml. S. 217) und so-
dann vorläufig dauernd durch das Gesetz vom 11. März 1869;