Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

28 Einleitung. § 1. 
I) daß jede Abtheilung sodann noch Berichterstatter für besondere Theile 
der Verfassung zu wählen habe, und zwar einen für die Freiheits- 
rechte (Art. 3—10 und 24—31), einen für das Religions= und Unter- 
richtswesen (Art. 11—23), einen für das Kriegswesen (Art. 32—37), 
einen für die Verhältnisse des Grundeigenthums (Art. 38—40) und 
einen für die übrigen Theile der Verfassung (Art. 1, 2, 41—112). 
Der Centralausschuß arbeitete nach dem Wiederzusammentreten des Hauses, 
unter Herübernahme seiner früheren Arbeitsresultate, so schnell, daß die Ple- 
narberathungen bereits am 8. September beginnen konnten. Die Zweite Kam- 
mer setzte am 18. August eine Kommission von 21 Mitgliedern nieder und 
begann die Plenarberathungen über die Revision am 19. September. Zwischen 
beiden Kammern wurde die Vereinbarung getroffen, daß, sobald ein selbst- 
ständiger Abschnitt der Verfassungsurkunde in der einen oder in der anderen 
Kammer vollständig berathen worden, solcher der anderen Kammer Behufs 
der Berathung überwiesen werden, nach herbeigeführtem Einverständnisse über 
die einzelnen Theile eine schließliche Erwägung des ganzen Abschnitts eintreten 
und das ganze Revisionsgeschäft in derjenigen Kammer, welche zuletzt über 
das Ganze berathen und darüber ihr Einverständniß mit den Beschlüssen der 
andern Kammer ausgesprochen habe, endigen, sodann aber die Vorlage an die 
Krone erfolgen solle. Auf diese Weise gelangten die einzelnen Abschnitte der 
Verfassungsurkunde theilweise zuerst in der Ersten Kammer, theilweise zuerst 
in der Zweiten Kammer zur Revision, wobei in der Ersten Kammer jedes- 
mal eine zweite Lesung der von ihr gefaßten Beschlüsse insofern stattfand, 
als der Centralausschuß für jeden Abschnitt sich einer Redaktion der betreffen- 
den Beschlüsse unterzog und demnächst in der Plenarsitzung über diese Fassung 
nochmals endgültig abgestimmt wurde. Bei den meisten Artikeln gelangten, 
in Folge des stattgefundenen Austausches der Beschlüsse, die beiden Kammern 
zur Uebereinstimmung. In der Ersten Kammer fand die Schlußberathung 
am 17., in der Zweiten am 18. Dezember statt. Jede der beiden Kammern 
überreichte sodann die von ihr zuletzt revidirten Abschnitte der Verfassungs- 
urkunde mit der Redaktion der gefaßten Beschlüsse der Staatsregierung zur 
Erklärung. 
Die der Regierung günstige Haltung des Landtages in Verbindung mit 
dem anscheinend erstarkenden Einfluß Preußens in den allgemeinen Deutschen 
Angelegenheiten ließen den König nunmehr den Zeitpunkt für geeignet halten, 
mit der Zurücknahme von Zugeständnissen, welche in der oktroyirten Ver- 
fassungsurkunde enthalten waren, vor die Kammern zu treten. Daher wurde 
am 9. Januar 1850 beiden Kammern eine Allerhöchste Botschaft vom 7. 
Januar eröffnet, in welcher der König als Beweis seiner Königlichen Ge- 
wissenhaftigkeit den vorgeschlagenen Aenderungen der Verfassungsurkunde zwar 
seine Zustimmung ertheilte, aber „noch einige andere bei sorgfältiger Prüfung 
nöthig erschienene, auf Verbesserung der Verfassung gerichtete Abänderungs- 
und Ergänzungsvorschläge“ kundgab. Die der Botschaft anliegende Zusammen- 
stellung der für wünschenswerth erachteten Abänderungen und Ergänzungen 
enthielt fünfzehn Propositionen, welche betrafen: 1. Streichung des Art. 26 
(Preßgesetzgebung); 2. Art. 33 (Heeresorganisation); 3. Art. 35 (Bürger- 
wehreinrichtung); 4. Art. 38 (Lehne und Fideikommisse); 5. Art. 42 (Minister- 
verantwortlichkeit); 6. Art. 49 (Verlängerung des Termins der Wahlen und
	        
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