28 Einleitung. § 1.
I) daß jede Abtheilung sodann noch Berichterstatter für besondere Theile
der Verfassung zu wählen habe, und zwar einen für die Freiheits-
rechte (Art. 3—10 und 24—31), einen für das Religions= und Unter-
richtswesen (Art. 11—23), einen für das Kriegswesen (Art. 32—37),
einen für die Verhältnisse des Grundeigenthums (Art. 38—40) und
einen für die übrigen Theile der Verfassung (Art. 1, 2, 41—112).
Der Centralausschuß arbeitete nach dem Wiederzusammentreten des Hauses,
unter Herübernahme seiner früheren Arbeitsresultate, so schnell, daß die Ple-
narberathungen bereits am 8. September beginnen konnten. Die Zweite Kam-
mer setzte am 18. August eine Kommission von 21 Mitgliedern nieder und
begann die Plenarberathungen über die Revision am 19. September. Zwischen
beiden Kammern wurde die Vereinbarung getroffen, daß, sobald ein selbst-
ständiger Abschnitt der Verfassungsurkunde in der einen oder in der anderen
Kammer vollständig berathen worden, solcher der anderen Kammer Behufs
der Berathung überwiesen werden, nach herbeigeführtem Einverständnisse über
die einzelnen Theile eine schließliche Erwägung des ganzen Abschnitts eintreten
und das ganze Revisionsgeschäft in derjenigen Kammer, welche zuletzt über
das Ganze berathen und darüber ihr Einverständniß mit den Beschlüssen der
andern Kammer ausgesprochen habe, endigen, sodann aber die Vorlage an die
Krone erfolgen solle. Auf diese Weise gelangten die einzelnen Abschnitte der
Verfassungsurkunde theilweise zuerst in der Ersten Kammer, theilweise zuerst
in der Zweiten Kammer zur Revision, wobei in der Ersten Kammer jedes-
mal eine zweite Lesung der von ihr gefaßten Beschlüsse insofern stattfand,
als der Centralausschuß für jeden Abschnitt sich einer Redaktion der betreffen-
den Beschlüsse unterzog und demnächst in der Plenarsitzung über diese Fassung
nochmals endgültig abgestimmt wurde. Bei den meisten Artikeln gelangten,
in Folge des stattgefundenen Austausches der Beschlüsse, die beiden Kammern
zur Uebereinstimmung. In der Ersten Kammer fand die Schlußberathung
am 17., in der Zweiten am 18. Dezember statt. Jede der beiden Kammern
überreichte sodann die von ihr zuletzt revidirten Abschnitte der Verfassungs-
urkunde mit der Redaktion der gefaßten Beschlüsse der Staatsregierung zur
Erklärung.
Die der Regierung günstige Haltung des Landtages in Verbindung mit
dem anscheinend erstarkenden Einfluß Preußens in den allgemeinen Deutschen
Angelegenheiten ließen den König nunmehr den Zeitpunkt für geeignet halten,
mit der Zurücknahme von Zugeständnissen, welche in der oktroyirten Ver-
fassungsurkunde enthalten waren, vor die Kammern zu treten. Daher wurde
am 9. Januar 1850 beiden Kammern eine Allerhöchste Botschaft vom 7.
Januar eröffnet, in welcher der König als Beweis seiner Königlichen Ge-
wissenhaftigkeit den vorgeschlagenen Aenderungen der Verfassungsurkunde zwar
seine Zustimmung ertheilte, aber „noch einige andere bei sorgfältiger Prüfung
nöthig erschienene, auf Verbesserung der Verfassung gerichtete Abänderungs-
und Ergänzungsvorschläge“ kundgab. Die der Botschaft anliegende Zusammen-
stellung der für wünschenswerth erachteten Abänderungen und Ergänzungen
enthielt fünfzehn Propositionen, welche betrafen: 1. Streichung des Art. 26
(Preßgesetzgebung); 2. Art. 33 (Heeresorganisation); 3. Art. 35 (Bürger-
wehreinrichtung); 4. Art. 38 (Lehne und Fideikommisse); 5. Art. 42 (Minister-
verantwortlichkeit); 6. Art. 49 (Verlängerung des Termins der Wahlen und