462 V. Das Abgeordnetenhaus. 1. Verordn. v. 30. Mai 1849. 8 10.
hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militärwahlbezirken
ser seu Wahl der auf indirektem Wahlrechte beruhenden Landesvertretungen darf nicht
tattfinden.
8 10.
Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden
direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in drei Ab-
theilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Dritt-
theil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Diese Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich
ildet, oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist. (6 6)
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zu-
sammengesetzt ist. (§ 6)
A. Siehe die abändernden Bestimmungen in 8 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. April 1851
und in 1. Ab — des Gesetzes vom 24. Juni 1891 (für die Hohenzollernschen Lande,
unter Nr. 6a, b.);
in § 10 des Gesetzes vom 18. Februar 1891 (für die Landgemeinde Helgoland,
unten Nr. 4).
B. Für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande,
ist der § 10 abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1893. Dosfelbe ist verkündigt
am 29. Juni 1893. Das Gesetz wegen Auspebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli
1893 (Ges.-Samml. S. 119) wird mit dem 1. April 1895 in Kraft treten (8 30 des Gesetzes).
Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom
29. Juni 1893. (Ges.-Samml. S. 103.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Breußen 2c. ver-
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den
Umfang derselben, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
§ 1.
Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die Urwähler nach
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art,
daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme ber Steuerbeträge aller
Urwähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veraulagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark in Ansatz zu bringen.
§ 2.
Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der
dritten Abtheilung. '
Verringert sich infolge dessen die auf die erste und zveite Abtheilung ent-
fallende Gesammtsteuersumme, fo findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art
statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite Abtheilung je
die Hälfte entfällt.
3
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle die
vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.
84.
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, wird
für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.
86.
In den Stadt- und Landgemeinden, in welchen die Bildung der Wähler-
abtheilungen für die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe direkter
Steuern Htattfindet, werden diese Abtheilungen fortan allgemein in der durch die
§8 1 bis 3 für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten vorgeschriebenen Weise gebildet.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze, nach
denen die Ausllbung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze
geknüpft ist oder geknüpft werden kann.