V. Das Abgeordnetenhaus. 1. Verordn. v. 30. Mai 1849. 88 11—13. 463
86.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz
betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Samm
S. 231) werden aufgehoben.
7.
Bis zum Erlasse des eseh werden die Bestimmungen der Artikel 71
und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen ent-
gegenstehen, außer Kraft gesetzt.
8.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft,
jedoch erhalten § 3 und für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Vorschrift
des § 1, wonach bei der Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten Gemeinde-,
Kreis-, Bezirks-- und Provinzialsteuern in Anrechnung #u kommen haben, erst mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Nacht „Hohenzollern“, den 29. Juni 1893.
(L. S. Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. iquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
8 11.
Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst die etwa
in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848, anstatt der indirekten, ein-
geführte direkte Staatssteuer ein.
Wo weder Klassensteuer noch klassificirte Steuer auf Grund der Ver-
ordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassensteuer
die in der Gemeinde zur Hebung kommende, direkte Kommunalsteuer.
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde-
verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung eine ungefähre
Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder Ur-
wähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.
Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so ist die
Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesellschafter gehören,
zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.
Zu Absatz 1 bis 3 siehe Anmerk. A. zu § 12.
12.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die
höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritttheils der Gesammtsteuer
(§ 10) fallen. «
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die
nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Dritttheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Ur-
wählern, auf welche das dritte Dritttheil fällt. In diese Abtheilung gehören
auch diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen.
A. Abgeändert — nicht für die Hohenzollernschen Lande! — durch 8 1 Abs. 2, § 2 des Ge-
Lühes, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893, oben Anmerk. B
zu § 10.
B. Siehe auch § 5 des Wahlreglements.
8 13.
Solange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgabenbefreiung in
Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunalsteuer noch nicht durch—