464 V. Das Adbgeordnetenhaus. 1. Verordn. v. 30. Mai 1849. §8§ 14—17.
geführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abtheilung aufzu-
nehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiung bereits aufgehoben wäre.
Diese Bestimmung ist gegenwärtig obsolet.
8 14.
Jede Abtheilung wählt ein Dritttheil der zu wählenden Wahlmänner.
Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner
nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser
von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so
wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen.
8 16.
In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten Ur—
wähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen
der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in
dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten
hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich auszulegen, und daß dieses geschehen, in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem
von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kom-
mission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben.
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeindeverwaltungs-
behörde, auf dem Lande dem Landrathe zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die
Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
16.
Die Abtheilungen (§ 12) werden Seitens derselben Behörden festgestellt,
welche die Urwahlbezirke abgrenzen (§§ 5, 6).
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in welchem
die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich auszulegen und die
Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvorsteher,
der die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter desselben für Ver-
hinderungsfälle zu ernennen.
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die Vor-
schriften des § 15 gleichmäßig zur Anwendung.
§ 17.
Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern festzusetzen.
A. Die Urwahlen finden also für die ganze Monarchie an einem und demselben Tage statt.
Dies gilt jedoch nur von den allgemeinen Wahlen, nicht von den Ersatzwahlen. Der
Tag für die letzteren wird je nachdem von dem Wahlvorsteher oder von dem Re ierungs-
prälidenten — für Berlin von dem Oberpräsidenten — festgesetzt (§8§ 19, 20 bezw. 20,
21 der Reglements vom 18. September 1893 (unten 5 und 6c).
Nach dem Allerhöchsten Erlaß vom 9. Juli 1849 (Ges.-Samml. S. 251) finden
auf den Tag der Urwahlen hinsichtlich der Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie von
Amtshandlungen der Behörden und einzelner Beamten die in den bürgerlichen Gesetzen
für Sonn= und Festtage gegebenen Bestimmungen Anwendung.
B. Die Wahlversammlungen dürfen nur in Folge einer Berufung oder Aufforderung
Seitens des dazu legitimirten Beamten (Minister des Innern, Regierungs-, bezw. Ober-
präsident, Wahlkommissar) zusammentreten, sind also nicht berechtigt, sich ohne eine