466 V. Das Abgeordnetenhaus. 1. Verordn. v. 30. Mai 1849. 88 19-26.
19.
Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung
zu berufen.
§ 20. "
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks
einen Protokollführer, sowie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm den Wahl-
vorstand bilden, und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Eine erzwingbare Verpflichtung, als Beisitzer zu fungiren, existirt nicht.
21.
Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimmgebung zu Protokoll,
nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements (§ 32).
88 13 bis 18, bezw. §§ 14 bis 19 des Reglements vom 18. September 1893
(unten 5 und 6i).
8 22.
In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden, noch
Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest und Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
A. Abs. 1 bezieht sich nur auf die Diskussionen und Beschlüsse der Wähler, nicht des Wahl-
vorstandes, welcher ja über die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen reglementsmäßig zu
entscheiden hat. Nach v. Rönne's Ansicht (Bd. 1 § 60 S. 255 Anmerk. 6) ist ein
die Wahl wegen Ungesetzlichkeit derselben verweigernder Beschluß der Majorität der
Wahlberechtigten keineswegs ausgeschlossen. In der Wahlversammlung selbst darf der
Beschluß jedoch nicht gefaßt werden, und wird er dem Wahlvorstande eröffnet, so hat
dieser gleichwohl mit dem Wahlakte reglementsmäßig fortzufahren, ohne den Protest zu
den Akten nehmen zu müssen.
B. Ungültig sind auch diejenigen Wahlstimmen, welche nicht auf stimmberechtigte Urwähler
des Urwahlbezirks (§ 18 Abs. 1) oder nicht auf die nach §§ 17 bezw. 18 der Reglements
wählbaren Personen fallen. Nicht ungültig ist es, wenn ein Wähler sich selbst seine
Stimme Feöt. Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand,
§§ 16 Abs. 2 bezw. § 17 Abs. 2 der Reglements.
23.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit,
so findet die engere Wahl statt.
8 24.
Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären.
Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung, und zieht
eine Ersatzwahl nach sich.
§ 25.
Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (§ 20) unterzeichnet und
sofort dem Wahlkommissar (8 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht.
26.
Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk zur
Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort.
Die Vorschrift wegen Bestimmung der Wahlorte ist aufgehoben durch § 4 des
Gesetzes, die Feststellung der Wahlbezirke für das Abgeordnetenhaus betreffend, vom
27. Juni 1860, unten 7a. Die Wahlkommissare ernennt der Regierungspräsident und
für Berlin der Oberpräsident (§§ 23 bezw. 24 der Reglements).