Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Einleitung. 81. 29 
der Zusammenberufung der Kammern nach erfolgter Auflösung); 7. Art. 60 
(Priorität der Zweiten Kammer bei Berathung von Finanzgesetzen); 8. Art. 62 
(Bildung der Ersten Kammer); 9. Art. 66 (Bildung der Zweiten Kammer); 
10. neuer Artikel nach Art. 93 (Bildung eines Staatsgerichtshofs); 11. Art. 95 
(Verfolgung der Civil- und Militärbeamten wegen Amtsüberschreitungen); 
12. Art. 104 (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialvertretung); 13. 
Art. 105 (Kompetenz zur Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter 
Verordnungen); 14. Art. 107 (Vereidigung der Kammermitglieder und der 
Staatsbeamten); 15. Zusatz zu den Uebergangsbestimmungen (interimistische 
Fortdauer der Gültigkeit des Wahlgesetzes für die Zweite Kammer vom 30. 
Mai 1849). Von diesen Propositionen wurden die Nummern 4 und 5 abge- 
lehnt, die anderen aber theils unbedingt, theils mit Modifikationen, denen die 
Staatsregierung im Laufe der Berathungen zugestimmt hatte, angenommen. 
Die Schlußberathung — der Ersten Kammer — fand am 29. Januar statt. 
Die dergestalt revidirte Verfassungsurkunde wurde vom König am 31. 
Januar 1850 vollzogen und in der am 2. Februar 1850 zu Berlin ausge- 
gebenen Nr. 3 der Gesetz-Sammlung für 1850 S. 17—35 unter Nr. 3212 
publicirt. 
Am 31. Januar erging folgende Allerhöchste Botschaft, welche den 
Kammern am 1. Februar überreicht wurde: 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. haben aus den Uns vorgelegten letzten Beschlüssen der 
Kammern mit Befriedigung ersehen, daß dieselben der großen Mehrzahl 
Unserer auf die Verfassungsrevision bezüglichen Propositionen vom 7 dies. 
Mts. beigetreten sind. In Ansehung der die Aufhebung der Familien- 
fideikommisse betreffenden Vorlage ist zu Unserem Bedauern eine gleiche 
Uebereinstimmung nicht zu erreichen gewesen; Wir werden daher, im Sinne 
dieser Vorlage, dem in der Verfassungsurkunde verheißenen Gesetze über 
die Familienfideikommisse sowohl die Wahrung der erworbenen Rechte der 
Anwärter, als auch die Erhaltung einer der verfassungsmäßig gesicherten 
künftigen Bildung der Ersten Kammer entsprechenden Grundlage vorbehalten. 
Die in der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 vorbehaltene 
Revision derselben sehen Wir jetzt als beendigt an, haben die Verfassung 
mit sämmtlichen von beiden Kammern übereinstimmend beschlossenen Zu- 
sätzen und Abänderungen vollzogen und deren Publikation durch die Ge- 
setzsammlung angeordnet. Der Schlußbestimmung der Verfassung gemäß 
werden Wir nunmehr das in derselben vorgeschriebene eidliche Gelöbniß 
in Gegenwart der vereinigten Kammern ablegen und zugleich den Eid 
Unserer Minister und der Mitglieder beider Kammern entgegennehmen. 
Zu dieser feierlichen Handlung haben Wir den nächsten Mittwoch, den 
6. Februar d. Is., bestimmt und fordern die Kammern auf, an diesem 
Tage um 11 Uhr Vormittags zu dem angegebenen Zwecke in Unserem 
Residenzschlosse zu Berlin zusammenzutreten. 
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Gr. von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. 
von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. 
von Schleinitz.
	        
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