Einleitung. 81. 29
der Zusammenberufung der Kammern nach erfolgter Auflösung); 7. Art. 60
(Priorität der Zweiten Kammer bei Berathung von Finanzgesetzen); 8. Art. 62
(Bildung der Ersten Kammer); 9. Art. 66 (Bildung der Zweiten Kammer);
10. neuer Artikel nach Art. 93 (Bildung eines Staatsgerichtshofs); 11. Art. 95
(Verfolgung der Civil- und Militärbeamten wegen Amtsüberschreitungen);
12. Art. 104 (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialvertretung); 13.
Art. 105 (Kompetenz zur Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter
Verordnungen); 14. Art. 107 (Vereidigung der Kammermitglieder und der
Staatsbeamten); 15. Zusatz zu den Uebergangsbestimmungen (interimistische
Fortdauer der Gültigkeit des Wahlgesetzes für die Zweite Kammer vom 30.
Mai 1849). Von diesen Propositionen wurden die Nummern 4 und 5 abge-
lehnt, die anderen aber theils unbedingt, theils mit Modifikationen, denen die
Staatsregierung im Laufe der Berathungen zugestimmt hatte, angenommen.
Die Schlußberathung — der Ersten Kammer — fand am 29. Januar statt.
Die dergestalt revidirte Verfassungsurkunde wurde vom König am 31.
Januar 1850 vollzogen und in der am 2. Februar 1850 zu Berlin ausge-
gebenen Nr. 3 der Gesetz-Sammlung für 1850 S. 17—35 unter Nr. 3212
publicirt.
Am 31. Januar erging folgende Allerhöchste Botschaft, welche den
Kammern am 1. Februar überreicht wurde:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c. haben aus den Uns vorgelegten letzten Beschlüssen der
Kammern mit Befriedigung ersehen, daß dieselben der großen Mehrzahl
Unserer auf die Verfassungsrevision bezüglichen Propositionen vom 7 dies.
Mts. beigetreten sind. In Ansehung der die Aufhebung der Familien-
fideikommisse betreffenden Vorlage ist zu Unserem Bedauern eine gleiche
Uebereinstimmung nicht zu erreichen gewesen; Wir werden daher, im Sinne
dieser Vorlage, dem in der Verfassungsurkunde verheißenen Gesetze über
die Familienfideikommisse sowohl die Wahrung der erworbenen Rechte der
Anwärter, als auch die Erhaltung einer der verfassungsmäßig gesicherten
künftigen Bildung der Ersten Kammer entsprechenden Grundlage vorbehalten.
Die in der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 vorbehaltene
Revision derselben sehen Wir jetzt als beendigt an, haben die Verfassung
mit sämmtlichen von beiden Kammern übereinstimmend beschlossenen Zu-
sätzen und Abänderungen vollzogen und deren Publikation durch die Ge-
setzsammlung angeordnet. Der Schlußbestimmung der Verfassung gemäß
werden Wir nunmehr das in derselben vorgeschriebene eidliche Gelöbniß
in Gegenwart der vereinigten Kammern ablegen und zugleich den Eid
Unserer Minister und der Mitglieder beider Kammern entgegennehmen.
Zu dieser feierlichen Handlung haben Wir den nächsten Mittwoch, den
6. Februar d. Is., bestimmt und fordern die Kammern auf, an diesem
Tage um 11 Uhr Vormittags zu dem angegebenen Zwecke in Unserem
Residenzschlosse zu Berlin zusammenzutreten.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.
Friedrich Wilhelm.
Gr. von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel.
von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.
von Schleinitz.