472 V. Das Abgeordnetenhaus. 3. Ges. v. 23. Juni 1876. § 2.
3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzog--
thums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie.
Vom 23. Juni 1876.
(Ges.-Samml. S. 169).
§ 2.
Bis zum Erlasse des im Art. 72 der Verfassungsurkunde vorbehaltenen
Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abgeordneten im Herzogthume
auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) und
der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (Gesetz-Samml. S. 357)
mit der Maßgabe, daß
1. bis die neue Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer zur Er-
hebung gelangen, bei der Bildung der Wahlabtheilungen die provi-
sorische Grundsteuer nach Maßgabe des Lauenburgischen Gesetzes vom
7. Dezember 1872 (Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum
Lauenburg Jahrgang 1872 Nr. 74 S. 339) und
2. auf dem im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bestimmten
einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher Jemand dem früheren
Staatsverbande des Herzogthums angehört hat,
in Anrechnung zu bringen ist.
Die zur Ausführung der Wahlen erforderlichen Anordnungen, insbe-
sondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden
Behörden hat das Staatsministerium im Wege des Reglements zu erlassen.
Die neu veranlagte Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer sind in dem
Kreise Herzogthum Lauenburg vom 1. Januar 1879 ab in Kraft gesetzt (Gesetz, be-
treffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, vom 15. Februar 1875, Offizielles
Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg S. 127; Verordnung, betreffend den Zeit-
punkt für den Beginn der Erhebung der neu veranlagten Grundsteuer im Kreise Herzog-
thum Lauenburg, vom 8. Oktober 1877, Ges.-Samml. S. 229).