474 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 1, 2.
5. Reglement über die Ausführung der Wahlen
zum Hause der Abgeordneten für den Amfang der
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzolleruschen
Lande.
Vom 18. September 1893.
(Publizirt im Reichs= und Staatsanzeiger und in den Amtsblättern.)
Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur
Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 11. März
1869, des § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1876, des § 10 des Gesetzes vom
18. Februar 1891 und des Gesetzes, betreffend Aenderung des ehldebroont
vom 29. Juni 1893 für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der
Hohenzollernschen Lande die folgenden näheren Bestimmungen getroffen.
I. Wahl der Wahlmänner.
§ 1.
Die Landräthe oder, im Falle des § 6 der Verordnung vom 30. Mai
1849, die Gemeindeverwaltungsbehörden, haben die Aufstellung der Urwähler-
listen zu veranlassen (§ 15 der Verordnung).
Dieselben Behörden haben gleichzeitig die Urwahlbezirke (§8 5, 6, 7
der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden derselben fallenden
Wahlmänner (§8 4, 6, 7 der Verordnungg festzusetzen.
Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezirks und dessen allgemeine Ab-
grenzung ist auf der Urwählerliste (§ 3 des Reglements) anzugeben.
82.
Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen
umfassen. s
Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen der Civilbevölkerung hinzuzuzählen.
Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte
ortsanwesende Bevölkerung. .
Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zusammenlegung
von Gemeinden (Ortskommunen, selbständigen Gutsbezirken u. s. w.) aus ver-
schiedenen Amtsbezirken der im § 1 des Reglements bezeichneten Behörden