V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 3, 4. 475
erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die nächst höhere
Verwaltungsbehörde zu treffen.
Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebiets-
theile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahlbezirk bilden können, mit nächst-
gelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammengelegt werden.
Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein möglichst zusammenhängendes und ab-
gerundetes Ganzes bilden.
§ 3.
Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Gemeindeverwaltungsbehörde
(in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Gemeinden, die
in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwähler-
listen nach den einzelnen Bezirken.
Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der direkten Staatssteuern
(Einkommensteuer, Gewerbesteuer einschließlich der Betriebssteuer, Grund= und
Gebäudesteuer) anzugeben, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat.
Vom 1. April 1895 ab erstreckt sich der anzusetzende Steuerbetrag nicht
nur auf die dann noch zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern (Ein-
kommen= nebst Ergänzungssteuer und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb
im Umherziehen), sondern auch auf die direkten Gemeinde-, Kreis= und Pro-
vinzialsteuern — in der Provinz Hessen-Nassau auch Bezirkssteuern —, welche
der Urwähler zu entrichten hat. Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeinde-
steuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staat veranlagte Grund-,
Gebäude= und Gewerbesteuer.
Direkte Steuern, welche außerhalb der Gemeinde oder des aus mehreren
Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirks in Preußen zu entrichten sind,
kommen auf Antrag des betreffenden Urwählers mit zur Anrechnung, wenn
ihr Betrag der mit Aufstellung der Urwählerliste betrauten Behörde spätestens
innerhalb der in § 4 des Reglements vorgeschriebenen Einspruchsfrist glaub-
würdig nachgewiesen wird.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an
Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 M. zum Ansatz zu bringen. Dies
hat auch in dem Falle zu geschehen, daß für einen solchen Urwähler eine
andere, von ihm zu entrichtende direkte Staats= oder Gemeindesteuer anzu-
rechnen ist. ·
In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommensteuer
in Anrechnung zu bringen.
84.
Die Urwählerliste ist von der Gemeindeverwaltungsbehörde in jeder Ge-
meinde (Ortskommune, selbständigem Gutsbezirke u. s. w.) drei Tage lang
öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim Be-
ginne der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei,
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche
die Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser zu bezeichnenden Kommissar oder
der dazu niedergesetzten Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen
oder zu Protokoll zu geben.