Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 14 -17. 479 
handlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorüber- 
gehend zulässig. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der 
Wahl theilnehmen. 
14. 
Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die 
Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder der- 
selben zum Abtreten veranlaßt. 
15. 
Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungsweise in 
derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (88 5 
und 8 des Reglements), wobei mit dem Hoöchstbesteuerten angefangen wird. 
Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahl- 
vorsteher aufgestellten Tisch und nennt unter genauer Bezeichnung den Namen 
des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahl- 
männer zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Ab- 
theilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer 
neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben in die Ab- 
theilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler 
selbst eintragen. 
16. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. 
Ungültig sind, außer dem Falle des § 22 der Verordnung, solche Wahl- 
stimmen, welche auf andere, als die nach § 18 der Verordnung, oder nach 
§ 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 
§ 17. 
Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute 
Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen 
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die 
engere Wahl. 
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Per- 
sonen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl ge- 
fallen ist, so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand 
des Vorstehers gezogen wird. 
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Ab- 
stimmung die Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl 
von zwei Wahlmännern handelt — zwischen vier Personen ganz gleich getheilt 
sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Abstimmung ein, so ent- 
scheidet das Loos zwischen den zwei beziehungsweise vier Personen. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere 
als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen der- 
selben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten 
Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche 
Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.