Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Einleitung. 82. 31 
Ueber den ganzen Akt wurde ein Protokoll von den zugezogenen drei 
Protokollführern, nämlich einem vortragenden Rath im Staatsministerium, so- 
wie je einem der Schriftführer der Ersten und der Zweiten Kammer aufge- 
nommen und zur Beglaubigung von den Ministern und den Präsidenten bei- 
der Kammern in drei Ausfertigungen vollzogen, von denen eine in dem Archiv 
des Staatsministeriums, die zweite in dem der Ersten, die dritte in dem der 
Zweiten Kammer niedergelegt wurde. 
§ 2. 
Fortbildung und Abänderung. 
Die Sätze der Verfassungsurkunde tragen zum Theil ihre Vollziehung 
in sich selbst. Zum Theil enthalten sie nur Grundsätze, welche der künftigen 
Gesetzgebung zur Richtschnur dienen sollen. Zum Theil endlich enthalten sie 
besondere Verheißungen einzelner demnächstiger legislativer Maßregeln. Die 
Zahl solcher Verheißungen ist keine geringe. Es sollen Gesetze ergehen über 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, über den Schutz der persönlichen 
Freiheit, über die Entziehung oder Beschränkung des Eigenthums, das Kir- 
chenpatronat, die Civilehe und den Personenstand, das Unterrichtswesen, die 
Presse, das Vereinswesen, die Wehrpflicht, die Aufhebung der Lehne und Fi- 
deikommisse, die Entfesselung des Grundeigenthums, die Landtagswahlen, die 
Gerichtsorganisation, die Bildung eines einheitlichen obersten Gerichtshofes, 
der Schwurgerichte und des Kompetenzgerichtshofes, die Steuern, die Ober- 
rechnungskammer, die Bildung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzialverbän= 
den u. a. m. Die meisten Verheißungen sind, soweit sie nicht durch spätere 
Abänderungen der Verfassungsurkunde beseitigt wurden, erfüllt worden, meh- 
rere von ihnen allerdings nicht durch die Preußische, sondern durch die Reichs- 
gesetzgebung. Als wichtigste Aufgaben sind noch rückständig die Schulgesetz- 
gebung, die Ausführung der Ministerverantwortlichkeit und das Wahlgesetz für 
das Abgeordnetenhaus. 
Die Verfassungsurkunde ist bis jetzt durch zwanzig, und mit dem Publi- 
kationspatente vom 24. Juni 1867 durch einundzwanzig Gesetze abgeändert 
worden. Diese Gesetze sind folgende: 
1) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 69 und die Ergänzung 
der Artikel 66 und 115 der Verfassungsurkunde, vom 30. April 1851 
(Ges.-Samml. S. 213); 
2) Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 94 und 95 der Verfas- 
sungsurkunde vom 31. Januar 1850, vom 21. Mai 1852 (Ges.= 
Samml. S. 249); 
3) Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 40 und 41 der Verfas- 
sungsurkunde vom 5. Juni 1852 (Ges.-Samml. S. 319); 
4) Gesetz, betreffend die Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 
(Ges.-Samml. S. 181, zu Art. 65 bis 68); 
5) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Artikels 105 der Verfassungsurkunde 
vom 31. Januar 1850, vom 24. Mai 1853 (Ges.-Samml. S. 228); 
6) Gesetz, betreffend die Deklaration der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850 in Bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deut- 
schen Reichsfürsten und Grafen, vom 10. Juni 1854 (Ges.-Samml. 
S. 363, zu Art. 4);
	        
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