V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. 8§ 30—32. 507
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlkommissars
zu ziehen.
§ 30.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
31.
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl-
kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme, sowie
sum Nachweise, daß sie nach § 29 der Verordnung wählbar sind, aufzu-
fordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er-
klärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als
Ablehnung.
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die oberste Ver-
waltungsbehörde der Hohenzollernschen Lande sofort eine neue Wahl zu ver-
anlassen.
§ 32.
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahlmänner,
als auch über die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahlkommissar
dem Regierungspräsidenten, gehörig geheftet, eingereicht und hiernächst dem
Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten
vorgelegt.
Berlin, den 18. September 1893.
Königliches Staatsministerium.
Graf zu Eulenburg. von Beoetticher.
von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Migquel.
von Kaltenborn-Stachau. von Heiden. Thielen. Bosse.