7. Die Wahlbezirke.
a. Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Ob-
geordneten betreffend.
Vom 27. Juni 1860.
(Ges.-Samml. S. 357.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Prinz von Preußen, Regent,
verordnen, gemäß Artikel 69 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Die Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses beträgt für den ursprünglichen
Geltungsbereich der Verfasiungsurkunde 350, für die Hohenzollernschen Lande 2, für die
1866 einverleibten Landestheile 80, für den Kreis Herzogthum Lauenburg 1, zusammen
433; siehe Anmerk. A. zu Art. 69 der Verfassungsurkunde, oben S. 217. Die sich an
die Kreiseintheilung anschließenden Wahlbezirke haben mit dieser kaefrere Veränderungen
erlitten, so daß die ursprünglichen Verzeichnisse, auch das diesem Gesetze angefügte, nicht
mehr richtig sind. Diese Verzeichnisse werden daher hier nicht mitgetheilt und statt ihrer
am Schlusse dieser Nummer ein Gesammtverzeichniß nach dem gegenwärtigen Stande
aufgestellt.
§ 1.
Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Bezirke zu
wählenden Abgeordneten für das Haus der Abgeordneten werden nach Inhalt
des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt.
§ 2.
In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des anliegenden Ver-
zeichnisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl
in dem zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten
Orte und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und
dem anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5,
Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte
Schleusingen und sodann erst zum dritten Male in Ranis gewählt.
§ 3.
Eine Abweichung von der laut § 2 vorgeschriebenen Regel im Wechsel
der Wahlorte oder die Bestimmung eines anderen als des in dem anliegenden