V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. b. Ges. v. 6. Juni 1887. 88 1, 2. 511
b. Gesetz, betreffend die Theilung von Breisen in den Provinzen
Posen und Westpreußen.
Vom 6. Juni 1887.
(Ges.-Samml. S. 197.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinzen Posen
und Westpreußen, was folgt:
81.
Es werden unter Einbeziehung von Theilen der Kreise Schrimm und
Wreschen aus den Kreisen Adelnau, Birnbaum, Buk, Czarnikau, Fraustadt,
Gnesen, Kosten, Kröben, Krotoschin, Pleschen, Landkreis Posen und Schildberg
in der Provinz Posen und den Kreisen Landkreis Danzig und Neustadt in
Westpreußen in der Provinz Westpreußen, sowie aus Theilen der Kreise
Mogilno, Schubin und Wongrowitz in der Provinz Posen, und der Kreise
Culm, Landkreis Danzig, Graudenz, Pr. Stargard, Strasburg und Thorn in
der Provinz Westpreußen die in der Anlage verzeichneten Kreise gebildet.
§ 2.
Für die Wahlen zum Abgeordnetenhause wird der neue Kreis Briesen
mit dem Wahlbezirke Thorn-Culm und der Kreis Dirschau mit dem Wahl-
bezirke Berent-Pr. Stargard vereinigt. Ferner wird der neue Kreis Znin
mit den Kreisen Mogilno und Wongrowitz und der Kreis Witkowo mit dem
Kreise Gnesen zu je einem Wahlbezirke verbunden. Zum Wahlorte des Wahl-
bezirks Zuin-Mogilno-Wongrowitz, welcher zwei Abgeordnete zu wählen hat,
wird die Stadt Znin und zum Wahlorte des Wahlbezirks Gnesen-Witkowo,
welcher einen Abgeordneten zu wählen hat, die Stadt Gnesen bestimmt. Im
Uebrigen treten in Bezug auf die Eintheilung der Wahlbezirke für die Wahlen
zum Abgeordnetenhause die neuen Kreise an die Stelle derjenigen Kreise, aus
welchen sie gebildet worden sind. Soweit mit neu gebildeten Kreisen Bestand-
theile anderer Kreise vereinigt werden, treten dieselben den bezüglichen Wahl-
bezirken der neuen Kreise hinzu.