Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 2—5a. 535 
der Abgeordneten unter dem Vorsitz seines ältesten Mitgliedes zusammen. Das 
Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im Lebens- 
alter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden. 
Für jede fernere Session derselben Legislaturperiode sehen die Präsidenten 
der vorangegangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten Wahl des 
Präsidenten fort (§ 7). 
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung 
des Vorstandes (§ 8), vier Mitglieder zu Schriftführern. 
Vildung der Abtheilungen. 
§ 2. 
Das Haus wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, 
durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt. 
Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden 
und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. 
Die Abtheilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch 50 Unter- 
schriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne 
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (8 31). 
Früfung der Wahlen. 
*- 
Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abtheilung eine möglichst gleiche 
Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt. 
84. 
Wahlanfechtungen und von Seiten eines Mitgliedes des Hauses erhobene 
Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung des Hauses und 
bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als vierzehn 
Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt. 
5. 
Von der Abtheilung sind die Wahlverhandlungen, wenn 
1. Gine rechtzeilig (§ 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vor- 
iegt, oder 
2. die Majorität der Abtheilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl 
erklärt, oder 
3. zehn anwesende Mitglieder der Abtheilung einen aus dem Inhalte 
der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel 
gegen die Gültigkeit der Wahl erheben, 
an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben. 
Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt. 
Für die Kommission sind die §8§ 26, 28 und 30 bis 32 der Geschäfts- 
ordnung maßgebend. 5 5 
a. 
Findet die Abtheilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne daß die 
Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungskommission (8 5) vorliegen, 
so ist von der Abtheilung an das Haus Bericht zu erstatten. 
*) §§ 3 bis 5b angenommen in der Sitzung vom 12. Februar 1877.
	        
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