V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 2—5a. 535
der Abgeordneten unter dem Vorsitz seines ältesten Mitgliedes zusammen. Das
Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im Lebens-
alter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden.
Für jede fernere Session derselben Legislaturperiode sehen die Präsidenten
der vorangegangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten Wahl des
Präsidenten fort (§ 7).
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung
des Vorstandes (§ 8), vier Mitglieder zu Schriftführern.
Vildung der Abtheilungen.
§ 2.
Das Haus wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,
durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt.
Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden
und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.
Die Abtheilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch 50 Unter-
schriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (8 31).
Früfung der Wahlen.
*-
Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abtheilung eine möglichst gleiche
Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt.
84.
Wahlanfechtungen und von Seiten eines Mitgliedes des Hauses erhobene
Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung des Hauses und
bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als vierzehn
Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt.
5.
Von der Abtheilung sind die Wahlverhandlungen, wenn
1. Gine rechtzeilig (§ 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vor-
iegt, oder
2. die Majorität der Abtheilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl
erklärt, oder
3. zehn anwesende Mitglieder der Abtheilung einen aus dem Inhalte
der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel
gegen die Gültigkeit der Wahl erheben,
an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben.
Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt.
Für die Kommission sind die §8§ 26, 28 und 30 bis 32 der Geschäfts-
ordnung maßgebend. 5 5
a.
Findet die Abtheilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne daß die
Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungskommission (8 5) vorliegen,
so ist von der Abtheilung an das Haus Bericht zu erstatten.
*) §§ 3 bis 5b angenommen in der Sitzung vom 12. Februar 1877.