Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

536 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §5 5b—8. 
§ 5b. 
Wahlen, bei denen keiner der in den §§ 5 und ba bezeichneten Fälle 
vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des g:auses ge- 
bracht und, wenn bis dahin der vierzehnte Tag noch nicht verflossen, einst- 
weilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der vierzehntägigen Frist sind sie 
definitiv gültig. 
8 6. 
Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und 
Stimme im Hause. 
Die Weigerung und Ableistung des Eides auf die Verfassung schließt 
die Befugniß aus, einen Sitz im Hause einzunehmen. 
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre 
Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der 
Abstimpuung Theil nehmen. 
II. Vorsteher und Beamte des Hauses. 
Wahl des Präsidenten. 
87. 
Wenn die Wahlen einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern des 
Hauses (Artikel 80 der Verfassungsurkunde) als gültig anerkannt sind, wählt 
das Haus den Präsidenten, sodann den ersten und hierauf den zweiten Vice— 
präsidenten. 
Diese Wahlen erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen— 
mehrheit. 
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf 
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl 
zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so 
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren 
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in 
dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches 
durch die Hand des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen 
Kandidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl 
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. 
Wahl der Schriftführer. 
88. 
In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach relativer Stimmen- 
mehrheit die Wahl von acht Schriftführern. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand 
des Präsidenten gezogen wird. 
  
*) Ein Mitglied, welches in der Berathung über seine Wahl nicht lediglich zu dem 
Zwecke, um thatsächliche Aufklärungen zu geben, sondern für oder gegen einen vorliegenden 
Antrag das Wort erhalten hat, it in der Reihenfolge der Redner mit zu berücksichtigen. 
Sten. Ber. 1873/74. II. S. 1218/9.
	        
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