536 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §5 5b—8.
§ 5b.
Wahlen, bei denen keiner der in den §§ 5 und ba bezeichneten Fälle
vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des g:auses ge-
bracht und, wenn bis dahin der vierzehnte Tag noch nicht verflossen, einst-
weilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der vierzehntägigen Frist sind sie
definitiv gültig.
8 6.
Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und
Stimme im Hause.
Die Weigerung und Ableistung des Eides auf die Verfassung schließt
die Befugniß aus, einen Sitz im Hause einzunehmen.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre
Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der
Abstimpuung Theil nehmen.
II. Vorsteher und Beamte des Hauses.
Wahl des Präsidenten.
87.
Wenn die Wahlen einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern des
Hauses (Artikel 80 der Verfassungsurkunde) als gültig anerkannt sind, wählt
das Haus den Präsidenten, sodann den ersten und hierauf den zweiten Vice—
präsidenten.
Diese Wahlen erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen—
mehrheit.
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl
zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in
dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen
Kandidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.
Wahl der Schriftführer.
88.
In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach relativer Stimmen-
mehrheit die Wahl von acht Schriftführern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand
des Präsidenten gezogen wird.
*) Ein Mitglied, welches in der Berathung über seine Wahl nicht lediglich zu dem
Zwecke, um thatsächliche Aufklärungen zu geben, sondern für oder gegen einen vorliegenden
Antrag das Wort erhalten hat, it in der Reihenfolge der Redner mit zu berücksichtigen.
Sten. Ber. 1873/74. II. S. 1218/9.