Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 18—21. 539 
8 18. 
Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem 
Abschlusse der zweiten Berathung, bezw. nach der Vertheilung der Zusammen- 
stellung (§ 17). 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen können in der Zwischen- 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der 
Unterstützung von 30 Mitgliedern. 
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs nach 
Maßgabe des § 16, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion über 
die einzelnen Paragraphen nach Maßgabe des § 17. 
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung 
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen 
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Be- 
schlüsse zusammengestellt hat. 
Eine Diskussion und Abstimmung über einen Antrag auf Zurückverweisung 
der Vorlage an die Kommission ist nach Beendigung der Spezialabstimmung 
unzulässig. 
Ueber Resolutionen findet nur eine ein malige Abstimmung in zweiter 
oder - Berathung statt. 
8 19. 
Die nach Artikel 107 der Verfassungsurkunde bei Abänderungen der 
Verfassung erforderliche zweite Abstimmung erfolgt in den Formen der dritten 
Berathung (8 18). § 20 
Eine Abkürzung der im § 17 bestimmten Frist, insbesondere auch die 
Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, kann bei 
Feststellung der Tagesordnung (§ 36) oder überhaupt an einem früheren Tage, 
als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine Abkürzung der übrigen 
Fristen (§§ 16 und 18), nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 15 an- 
wesende Mitglieder widersprechen. 
Das Haus kann wie am Schlusse der ersten (§ 16) so in jedem Stadium 
einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetzentwurf 
oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine Kommission verweisen, 
welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat. 
8 21. 
Gesetzentwürfe, die vom Herrenhause abgeändert an das Haus der Ab— 
geordneten zurückgelangen, werden, mit Ausschluß der ersten und zweiten Be— 
rathung, lediglich in der Form der dritten Berathung definitiv erledigt. Die 
Verweisung an eine Kommission (8§ 20 Alin. 2) ist auch in diesem Falle zulässig. 
den betreffenden Etatsabschnitt der Diskussion und der Abstimmung über die einzelnen 
Positionen vorangehen dürfe. Sten. Ber. 1872/73. I. S. 420. — 1873/74. I. S. 204. 
3. Vertagung der 2. Berathung eines Antrages aus dem Hause mit einem Gesetz- 
entwurf auf längere Zeit. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 115. 
) 1. Dritte Berathung eines Gegenstandes in derselben Sitzung, in der die II. Be- 
ganng stattgefunden, nicht zulässig. (Sitzung geschlossen und neue Sitzung nach 1 Stunde). 
Sten. Ber. 1872/73. III. S. 1964. 
2. Verfahren in der III. Berathung des Staatshaushaltsetats behüglich der in der 
II. Berathung beschlossenen Resolutionen. Sten. Ber. 1873/74. II. S. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.