Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

542 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 29-32. 
vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete vertheilt, auch den 
Ministern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren übersandt. 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter 
ohne schriftlichen Bericht im Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. 
Das Haus kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen und zu 
diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen. 
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des 
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls 
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete 
Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den Berathungen 
derselben mit berathender Stimme Theil. 
Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissionsverhandlungen für 
die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur das Haus auf Antrag der 
Kommission oder sonst nach Maßgabe des § 37 beschließen. 
8 29. 
Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, welcher 
bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer durch Verfügung des 
Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die Petition bereits an die 
Petitionskommission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben. 
Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach achtwöchentlicher Amts- 
führung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen. 
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission all- 
wöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung 
zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des Hauses zu bringen. Zur weiteren 
Erörterung im Hause gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche 
Erörterung entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Hauses 
angetragen wird. Im letzteren Falle gehen die Petitionen an die betreffende 
Kommisson zur Berichterstattung zurück. 
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von ihr 
zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der Antrag 
von Mitgliedern des Hauses aus, so tritt das Verfahren des § 23 ein. 
In gleicher Art werden von den Fachkommissionen oder den für besondere 
Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen Petitionen behandelt. 
Ein Bescheid des Hauses muß jedenfalls erfolgen. 
8 30. 
Die Minister oder die von ihnen beauftragten Staatsbeamten können den 
Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme beiwohnen. Von 
dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem Gegenstande der Ver- 
handlungen muß dem Ministerium Kenntniß gegeben werden. 
§ 31. 
Die Kommissionen und Abtheilungen regeln ihre Tagesordnung selbst; 
außerdem ist der Präsident befugt, für die Abtheilungen Sitzungen anzu- 
beraumen. 
8 32. 
Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommissionen vor- 
bereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt, welcher die Einbringung 
derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag der Verhandlung fest— 
stellt (8 36).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.