V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 33—36. 543
IV. Behandlung der Interpellationen und der Vebersichten der von der
Begierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Hauses.
§ 33.
Interpellationen an die Minister müssen bestimmt formulirt und von 30
Mitgliedern unterzeichnet dem Präsidenten des Hauses überreicht werden,
welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, und dasselbe
in der nächsten Sitzung des Hauses zur Erklärung darüber auffordert, ob und
wann es die Interpellation beantworten werde. Erklärt das Ministerium sich
zur Beantwortung bereit, so wird an dem von ihm bestimmten Tage der
Interpellant zu deren näherer Ausführung verstattet.“)
§ 34.
An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ablehnung darf
sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn
mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei
dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses
überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen.
Anträge im Sinne des Artikels 60 der Verfassungsurkunde Alinea 2
sind jederzeit zulässig.“") 55
8 35.
Die Uebersicht der von der Regierung auf die Anträge und Resolutionen
des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Vertheilung
befördert.
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Vertheilung ist jedes Mitglied des
Hauses berechtigt, die Uebersicht zum Gegenstande von Bemerkungen zu machen,
welche sich jedoch zu beschränken haben:
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte,
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft.
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder Ab-
lehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum
Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden.
Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so
werden diese dem Staatsministerium mitgetheilt und sodann deren Verhandlung
auf die Tagesordnung gesetzt.
Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages un-
zulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegenstand
in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen.
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen.
a) Tagesordnung.
8 36.
Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsidenten vor
dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Wenn sich
*) Interpellationen nicht nothwendig stets als erster Gegenstand auf die Tages-
ordnung zu setzen. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 7
**) Angenommen in der Sitzung vom 5. H#nber 1877.