544 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 37—42.
dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet das Haus durch einen Beschluß
darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tagesordnung wird sodann
den Mitgliedern des Hauses und den Ministern durch den Druck mitgetheilt.
In der Regel findet in jeder Woche, an einem ein für alle Mal vor-
herbestimmten Tage, eine Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die zur
Erörterung im Plenum gelangenden Petitionen und die von Mitgliedern des
Hauses gestellten Anträge erledigt werden.
Auf die Tagesordnung dieser Sitzung werden die Petitionen und die
vorliegenden Anträge in der Reihenfolge gebracht, in welcher sie zur Behandlung
im Plenum vorbereitet, beziehentlich eingegangen sind. Eine Abweichung von
der Regel, sowie eine Aenderung der Reihenfolge in Bezug auf die einzelnen
Nummern der Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn nicht, bei
Petitionen von mindestens 30 Mitgliedern, bei Anträgen von dem Antrag-
steller, widersprochen wird.“)
b) die Sitzungen des Hauses.
§ 37.
Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Das Haus tritt auf den
Antrag seines Präsidenten, oder von zehn Mitgliedern, zu einer geheimen
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Ausschluß
der Oeffentlichkeit zu beschließen ist.
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet Tag und
Stunde der nächsten Sitzung.
I0) Sitzungsprotokolke.
§ 39.
Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung zur
Einsicht aus, und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung kein Ein-
spruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.
8 40.
Das Protokoll muß enthalten:
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung;
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, ob
sie beantwortet sind;
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.
g 41.
Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, welcher sich
durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer nicht heben läßt, so
befragt der Präsident die Versammlung; im Fall der Einspruch für begründet
erachtet wird, muß noch während der Sitzung eine neue Fassung der betreffen-
den Stelle vorgelegt werden.
8 42.
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schriftführern
vollzogen.
*) Wichtige Anträge können ausnahmsweise auch für einen anderen, als den zur Be-
rathung von Petitionen und Anträgen ein für alle Mal bestimmten Tag auf die Tages-
ordnung gesetzt werden. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 551.